Entscheidungen zu § 37 WRG 1959

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RS UVS Oberösterreich 1995/12/22 VwSen-260167/2/Wei/Bk

Rechtssatz: Gemäß § 137 Abs.2 lit.k WRG 1959 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern die Tat nicht einer strengeren Strafe nach Abs.3, 4 oder 5 unterliegt, nach dem Einleitungssatz mit einer Geldstrafe bis zu S 30.000,-- zu bestrafen,wer den gemäß §§ 34 Abs.1 und 2, 35 und 37 zum Schutz der Wasserversorgung, von Heilquellen oder von Heilmooren getroffenen Anordnungen zuwiderhandelt. Nach § 34 Abs.1 WRG 1959 kann die zur Bewilligung zuständige Wasserrechtsbehörde zum Schutze von ... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Oberösterreich | 22.12.1995

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