Index: 81/01 Wasserrechtsgesetz
Norm: WRG 1959 §21a Abs1;
Rechtssatz: Die Formulierung von Anpassungszielen iSd § 21a WRG macht deren Benennung in einer Weise erforderlich, die auch die Überprüfung dieser Ziele ermöglicht. Der schlichte Hinweis, bei einer Abwasserbeseitigungsanlage wassersparende Maßnahmen zu treffen, ist nicht ausreichend. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:... mehr lesen...
Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 26. Juni 1992 wurden die Beschwerdeführer im Spruchabschnitt I gemäß § 21a WRG 1959 verpflichtet, bis zum 31. März 1993 Maßnahmen bei ihrer mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 27. Februar 1970 wasserrechtlich bewilligten Abwasseranlage zu treffen, sodaß nachstehende Einleitungsgrenzwerte eingehalten werden: BSB5: 10 mg/l bzw. 0,66 kg/d CSB: 45 mg/l pH-Wert: 6,5 bis 7,5 Absetzbare Stoffe: 0,1 ... mehr lesen...
Index: 81/01 Wasserrechtsgesetz
Norm: WRG 1959 §105;WRG 1959 §138;WRG 1959 §21a Abs1;
Rechtssatz: § 21a WRG ist kein Instrument zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes. Der Umstand allein, daß (auch) eine Konsensüberschreitung vorliegt, hindert jedoch die Anwendung des § 21a WRG nicht. Zunächst ist durch einen auf § 138 WRG gestützten wasserpolizeilichen Auftrag der konsensgemäße Zustand herzustellen. Ist tro... mehr lesen...