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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §105;Rechtssatz
§ 21a WRG ist kein Instrument zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes. Der Umstand allein, daß (auch) eine Konsensüberschreitung vorliegt, hindert jedoch die Anwendung des § 21a WRG nicht. Zunächst ist durch einen auf § 138 WRG gestützten wasserpolizeilichen Auftrag der konsensgemäße Zustand herzustellen. Ist trotzdem das öffentliche Interesse nicht hinreichend geschützt, ist zusätzlich nach § 21a WRG vorzugehen, wobei beide Aufräge bei gegebenen Voraussetzungen gleichzeitig erteilt werden können.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993070063.X01Im RIS seit
12.11.2001