RS Vwgh 1994/1/18 93/07/0063

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.01.1994
beobachten
merken

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §105;
WRG 1959 §138;
WRG 1959 §21a Abs1;

Rechtssatz

§ 21a WRG ist kein Instrument zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes. Der Umstand allein, daß (auch) eine Konsensüberschreitung vorliegt, hindert jedoch die Anwendung des § 21a WRG nicht. Zunächst ist durch einen auf § 138 WRG gestützten wasserpolizeilichen Auftrag der konsensgemäße Zustand herzustellen. Ist trotzdem das öffentliche Interesse nicht hinreichend geschützt, ist zusätzlich nach § 21a WRG vorzugehen, wobei beide Aufräge bei gegebenen Voraussetzungen gleichzeitig erteilt werden können.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993070063.X01

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten