Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seinen Richter xxx über die Beschwerde des xxx, vertreten durch xxx, Rechtsanwältin, xxx, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 24.09.2020, Zahl: xxx, betreffend eine Vorschreibung zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes gem. § 138 Abs.1 lit. a WRG (Spruchpunkt I), sowie die Duldung einer Verpflichtung gemäß § 72 Abs. 1 lit. b WRG (Spruchpunkt II), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am ... mehr lesen...
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch die Richterin xxx über die Beschwerde der 1.) xxx und des 2.) xxx, xxx, xxx, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes xxx vom 7. Mai 2019, Zahl: xxx, in einem Verfahren nach dem Wasserrechtsgesetz (WRG), zu Recht: I. römisch eins. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Be... mehr lesen...