Entscheidungsdatum
24.03.2021Index
81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §72Text
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seinen Richter xxx über die Beschwerde des xxx, vertreten durch xxx, Rechtsanwältin, xxx, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 24.09.2020, Zahl: xxx, betreffend eine Vorschreibung zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes gem. § 138 Abs.1 lit. a WRG (Spruchpunkt I), sowie die Duldung einer Verpflichtung gemäß § 72 Abs. 1 lit. b WRG (Spruchpunkt II), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 15.02.2021, zu Recht:Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seinen Richter xxx über die Beschwerde des xxx, vertreten durch xxx, Rechtsanwältin, xxx, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 24.09.2020, Zahl: xxx, betreffend eine Vorschreibung zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes gem. Paragraph 138, Absatz eins, Litera a, WRG (Spruchpunkt römisch eins), sowie die Duldung einer Verpflichtung gemäß Paragraph 72, Absatz eins, Litera b, WRG (Spruchpunkt römisch zwei), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 15.02.2021, zu Recht:
z u r ü c k g e w i e s e n .
z u r ü c k g e w i e s e n .
a b g e w i e s e n .
u n z u l ä s s i g .
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Bisheriger Verfahrensgang: römisch eins. Bisheriger Verfahrensgang:
Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 24.09.2020, Zahl: xxx, wurde mit Spruchpunkt I. die Gemeinde xxx, verpflichtet, für alle xxxquellen (I – IV) im Bereich des engeren Quellschutzgebietes nachstehende Maßnahmen zu setzen:Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 24.09.2020, Zahl: xxx, wurde mit Spruchpunkt römisch eins. die Gemeinde xxx, verpflichtet, für alle xxxquellen (römisch eins – römisch vier) im Bereich des engeren Quellschutzgebietes nachstehende Maßnahmen zu setzen:
(…)
? mit einem zutrittsicheren Zaun zu umgeben und die Tafeln mit der Aufschrift „Quellschutzgebiet, Betreten sowie jede Verunreinigung verboten!“ anzubringen, sowie
Mit Spruchpunkt II. des gegenständlichen Bescheides wurde xxx verpflichtet, nach vorheriger Ankündigung, die auf seinen Grundstücken durchzuführenden Maßnahmen durch die Gemeinde xxx zu dulden.Mit Spruchpunkt römisch zwei. des gegenständlichen Bescheides wurde xxx verpflichtet, nach vorheriger Ankündigung, die auf seinen Grundstücken durchzuführenden Maßnahmen durch die Gemeinde xxx zu dulden.
Gegen diesen Bescheid wurde das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben und ausgeführt, dass die von Seiten der belangten Behörde vorgeschriebenen Maßnahmen nicht mit den ursprünglichen Bescheiden im Einklang stehen würden. Des Weiteren würde die Rodung des Bereiches die Gefahr einer Hangrutschung herbeiführen. Die belangte Behörde hätte § 72 WRG auch in einer nicht vertretbaren Weise ausgelegt. Mit gelinderen Maßnahmen, wie zB einem Wurzelschutz, würde das Auslangen zu finden sein. Des Weiteren hätte die belangte Behörde festgestellt, dass die Wasserquellen auch Feuerlöschzwecken dienlich sein sollen, was jedoch von den ursprünglichen Bescheiden nicht gedeckt sei. Die belangte Behörde habe das Ermittlungsverfahren nur einseitig gestaltet worden und hätte sich mit den Anträgen des Beschwerdeführers nicht im Detail auseinandergesetzt. Gegen diesen Bescheid wurde das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben und ausgeführt, dass die von Seiten der belangten Behörde vorgeschriebenen Maßnahmen nicht mit den ursprünglichen Bescheiden im Einklang stehen würden. Des Weiteren würde die Rodung des Bereiches die Gefahr einer Hangrutschung herbeiführen. Die belangte Behörde hätte Paragraph 72, WRG auch in einer nicht vertretbaren Weise ausgelegt. Mit gelinderen Maßnahmen, wie zB einem Wurzelschutz, würde das Auslangen zu finden sein. Des Weiteren hätte die belangte Behörde festgestellt, dass die Wasserquellen auch Feuerlöschzwecken dienlich sein sollen, was jedoch von den ursprünglichen Bescheiden nicht gedeckt sei. Die belangte Behörde habe das Ermittlungsverfahren nur einseitig gestaltet worden und hätte sich mit den Anträgen des Beschwerdeführers nicht im Detail auseinandergesetzt.
Von Seiten des Beschwerdeführers wurden folgende Anträge gestellt:
Der Beschwerdeführer stellt daher aus oben angeführten Gründen die Anträge das Verwaltungsgericht des Landes Kärnten möge den angefochtenen Bescheid zur GZ xxx vom 24.09.2020
Mit Vorlagebericht vom 17.11.2020 wurde der Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Kärnten zur Entscheidung vorgelegt. Von Seiten des Landeshauptmannes von Kärnten als Wasserrechtsbehörde wurde der Sachverhalt nochmals zusammengefasst und abschließend der Antrag gestellt, die Beschwerde abzuweisen.
Von Seiten des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten wurde für den 15.02.2021 eine öffentliche mündliche Verhandlung anberaumt.
Neben der beschwerdeführenden Partei wurde zu dieser Verhandlung die belangte Behörde, das wasserwirtschaftliche Planungsorgan sowie jeweils ein Amtssachverständiger aus dem Fachbereich der Geologie sowie des Forstwesens geladen.
Anlässlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde der Sachverhalt nochmals erörtert sowie die Möglichkeit eingeräumt, Fragen an die Sachverständigen zu stellen.
Mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 22.02.2021 wurde das Protokoll der Verhandlung den Verfahrensparteien zugestellt.
Bis zum Zeitpunkt der Entscheidung langte keine weitere Stellungnahme ein.
Feststellungen:
Mit Bescheid des Reichsstatthalters in Kärnten vom 28.05.1943, Zahl: xxx, wurde der Gemeinde xxx (nunmehr Gemeinde xxx) die wasserrechtliche Bewilligung erteilt, die auf dem Grundstück Nr. xxx zu Tage tretende sog. xxxquelle I zu fassen und zur Versorgung des Ortsteiles xxx abzuleiten. Weiters wurde die wasserrechtliche Bewilligung zur Fassung und Ableitung der auf dem Grundstück Nr. xxx der Reichsforste entspringenden Quellgruppe II, bestehend aus mehreren Quelladern, erteilt. Mit Bescheid des Reichsstatthalters in Kärnten vom 28.05.1943, Zahl: xxx, wurde der Gemeinde xxx (nunmehr Gemeinde xxx) die wasserrechtliche Bewilligung erteilt, die auf dem Grundstück Nr. xxx zu Tage tretende sog. xxxquelle römisch eins zu fassen und zur Versorgung des Ortsteiles xxx abzuleiten. Weiters wurde die wasserrechtliche Bewilligung zur Fassung und Ableitung der auf dem Grundstück Nr. xxx der Reichsforste entspringenden Quellgruppe römisch zwei, bestehend aus mehreren Quelladern, erteilt.
Hiefür wurden den betroffenen Grundeigentümern Entschädigungen zugesprochen.
Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten als Wasserrechtsbehörde vom 24.01.1953, Zahl: xxx, wurde festgestellt, dass die Fassungen der xxxquellen I, II und III mit den zugehörigen Anlagen (Leitungen, Hochbehälter, Schächten) im Wesentlichen projektgemäß errichtet worden sind und wurden die im Zuge der Bauausführung vorgenommenen Projektabweichungen nachträglich genehmigt. Ergänzend wurde ausgeführt, dass sich die Quellfassung I auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx (xxx), und die Quellfassungen II und III auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx (xxx), befinden.Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten als Wasserrechtsbehörde vom 24.01.1953, Zahl: xxx, wurde festgestellt, dass die Fassungen der xxxquellen römisch eins, römisch zwei und römisch drei mit den zugehörigen Anlagen (Leitungen, Hochbehälter, Schächten) im Wesentlichen projektgemäß errichtet worden sind und wurden die im Zuge der Bauausführung vorgenommenen Projektabweichungen nachträglich genehmigt. Ergänzend wurde ausgeführt, dass sich die Quellfassung römisch eins auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx (xxx), und die Quellfassungen römisch zwei und römisch drei auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx (xxx), befinden.
Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten als Wasserrechtsbehörde vom 09.09.1985, Zahl: xxx, wurde der Gemeinde xxx die wasserrechtliche Bewilligung zur Fassung der xxxquelle (IV) auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx, erteilt und wurden für jede der xxxquellen (I – IV) die Ausmaße der engeren Quellschutzgebiete festgelegt und bestimmt, dass diese mit einem zutrittsicheren Zaun zu umgeben und Hinweistafeln mit der Aufschrift „Quellschutzgebiet, Betreten sowie jede Verunreinigung verboten!“ anzubringen sind. Weiters wurde bestimmt, dass der Baumbestand im Fassungsbereich zu beseitigen und anzustreben ist, dass sich innerhalb der Schutzgebiete eine dichte Rasendecke bildet. Für die Duldung dieser Maßnahmen wurden mit den betroffenen Grundeigentümern gesonderte Entschädigungsvereinbarungen abgeschlossen.Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten als Wasserrechtsbehörde vom 09.09.1985, Zahl: xxx, wurde der Gemeinde xxx die wasserrechtliche Bewilligung zur Fassung der xxxquelle (römisch vier) auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx, erteilt und wurden für jede der xxxquellen (römisch eins – römisch vier) die Ausmaße der engeren Quellschutzgebiete festgelegt und bestimmt, dass diese mit einem zutrittsicheren Zaun zu umgeben und Hinweistafeln mit der Aufschrift „Quellschutzgebiet, Betreten sowie jede Verunreinigung verboten!“ anzubringen sind. Weiters wurde bestimmt, dass der Baumbestand im Fassungsbereich zu beseitigen und anzustreben ist, dass sich innerhalb der Schutzgebiete eine dichte Rasendecke bildet. Für die Duldung dieser Maßnahmen wurden mit den betroffenen Grundeigentümern gesonderte Entschädigungsvereinbarungen abgeschlossen.
Festgestellt wird weiters, dass der Beschwerdeführer Eigentümer der Grundstücke Nr. xxx, xxx sowie xxx, alle KG xxx, auf welchen die xxxquellen (I – IV) liegen, ist.Festgestellt wird weiters, dass der Beschwerdeführer Eigentümer der Grundstücke Nr. xxx, xxx sowie xxx, alle KG xxx, auf welchen die xxxquellen (römisch eins – römisch vier) liegen, ist.
Gegen Spruchpunkt I des Bescheides wurde Seitens der Gemeinde xxx kein Rechtsmittel erhoben und ist Spruchpunkt I sohin in Rechtskraft erwachsen.Gegen Spruchpunkt römisch eins des Bescheides wurde Seitens der Gemeinde xxx kein Rechtsmittel erhoben und ist Spruchpunkt römisch eins sohin in Rechtskraft erwachsen.
Da der Beschwerdeführer im Verfahren gem. § 138 Abs. 1 lit. a WRG keine Parteistellung besitzt, hat die Beschwerde keine Auswirkungen auf die Rechtskraft des Spruchpunktes I.Da der Beschwerdeführer im Verfahren gem. Paragraph 138, Absatz eins, Litera a, WRG keine Parteistellung besitzt, hat die Beschwerde keine Auswirkungen auf die Rechtskraft des Spruchpunktes römisch eins.
Festgestellt wird, dass, sofern die vorgeschriebenen Maßnahmen nicht zur Umsetzung gelangen würden, die Trinkwasserversorgung in der Gemeinde xxx nicht mehr sichergestellt sein wird und sohin die Umsetzung der vorgeschriebenen Maßnahmen sohin im öffentlichen Interesse steht.
Festgestellt wird, dass im Bescheid aus dem Jahre 1985, auf welchen sich der gegenständliche Bescheid zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes bezieht, keine zeitliche Einschränkung vorsieht, weshalb der Halbsatz im Spruch ersatzlos zu entfallen hat.
Der forstliche Bewuchs weist im Waldentwicklungsplan eine Wertigkeit von 311 auf, was eine hohe Schutzfunktion darstellt. Ein Objektschutzwald gem. § 21 ForstG ist im dortigen Bereich nicht vorhanden. Die von Seiten des Beschwerdeführers zu duldenden Maßnahmen bewirken keine Gefahr einer Hangrutschung. Die von Seiten des Beschwerdeführers vorgeschlagenen Alternativmaßnahmen entsprechen nicht dem Stand der Technik und sind für den zu erfüllenden Zweck auch nicht geeignet.Der forstliche Bewuchs weist im Waldentwicklungsplan eine Wertigkeit von 311 auf, was eine hohe Schutzfunktion darstellt. Ein Objektschutzwald gem. Paragraph 21, ForstG ist im dortigen Bereich nicht vorhanden. Die von Seiten des Beschwerdeführers zu duldenden Maßnahmen bewirken keine Gefahr einer Hangrutschung. Die von Seiten des Beschwerdeführers vorgeschlagenen Alternativmaßnahmen entsprechen nicht dem Stand der Technik und sind für den zu erfüllenden Zweck auch nicht geeignet.
Das Kahlschlagverbot aus dem Jahre 1943 steht einer Bewirtschaftung bzw. Einzelstammentnahme im verfahrensgegenständlichen Bereich nicht entgegen.
III. Beweiswürdigung: römisch drei. Beweiswürdigung:
Die Feststellung in Bezug auf das Eigentum an den verfahrensgegenständlichen Grundstücken wurden aufgrund der Ausführungen der Rechtsvertreterin getroffen. Die Feststellung zu den angeführten Bescheiden beruht auf den vorgelegten Verwaltungsakten.
Anlässlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung wurden die beiden geladenen Amtssachverständige zum Sachverhalt befragt. Beide Amtssachverständige sind mit der Örtlichkeit sowie der Sachlage vertraut.
Von Seiten des forsttechnischen Amtssachverständigen wurde dargelegt, dass der Wald im Bereich der Quellen eine hohe Schutzfunktion (311) aufweist. Die im gegenständlichen Bescheid vorgeschriebenen Maßnahmen (Einzelstammentnahmen) würden jedoch darauf keinen Einfluss haben. Sofern die Maßnahmen nicht umgesetzt werden würden, könnten Schäden an den Quellfassungen und Bauwerken durch Wurzeln nicht ausgeschlossen werden. Das in den Akten dokumentierte Kahlschlagverbot stammt aus dem Jahre 1943 und steht einer Bewirtschaftung des Waldes nicht entgegen.
Von Seiten des hydrogeologischen Amtssachverständigen wurde die Ausführungen des Bezirksförsters zu möglichen Schäden durch Wurzeln bestätigt und dargelegt, dass die im Bescheid vorgeschriebenen Maßnahmen den Stand der Technik darstellen. Hinweise auf ein instabiles Gelände bzw. Rutschungen wären nicht vorhanden und gebe es keine Alternative zu den vorgeschriebenen Maßnahmen.
Die von Seiten des Beschwerdeführers vorgeschlagenen Alternativmaßnahmen (Wurzelschutz) wurden von Seiten beider Amtssachverständen für den dortigen Bereich als nicht zielführend bzw. nicht zweckmäßig beurteilt.
Die von Seiten der amtlichen Sachverständigen erstellten gutachterlichen Stellungnahmen sind als schlüssig und nachvollziehbar zu qualifizieren. Eine inhaltliche Entgegnung auf gleicher fachlicher Ebene auf die Stellungnahmen der Amtssachverständigen erfolgte von Seiten des Beschwerdeführers nicht.
Die Feststellung hinsichtlich der Notwendigkeit der Umsetzung der vorgeschriebenen Maßnahmen gründet sich auf die Stellungnahme des wasserwirtschaftlichen Planungsorgans, welches darlegte, dass die Wasserversorgung durch die xxxquellen als unbedingt notwendig, und sohin im öffentlichen Interesse stehend, qualifiziert hat.
Hinsichtlich des Vorbringens des Wildverbisses im dortigen Bereich wird festgehalten, dass ein Zusammenhang mit den vorgeschriebenen Maßnahmen nicht erkannt werden konnte.
IV. Gesetzliche Grundlagen: römisch vier. Gesetzliche Grundlagen:
§ 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz lautet:Paragraph 17, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz lautet:
Anzuwendendes Recht
Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 27 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz lautet:Paragraph 27, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz lautet:
Prüfungsumfang
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
§ 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz lautet:Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz lautet:
Erkenntnisse und Beschlüsse
(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsge- richt dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn(2) Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsge- richt dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
§ 72 Wasserrechtsgesetz 1959 – WRG 1959, lautet:Paragraph 72, Wasserrechtsgesetz 1959 – WRG 1959, lautet:
Betreten und Benutzung fremder Grundstücke.
(1) Die Eigentümer von Grundstücken und die Wasserberechtigten haben
a) zu Instandhaltungsarbeiten an Gewässern,
b) zur Ausführung und Instandhaltung von Wasserbauten und Anlagen,
c) zur Durchführung letztmaliger Vorkehrungen,
d) zur Ermittlung einer Gewässergefährdung,
e) zur Durchführung von Maßnahmen zur Vermeidung und Bekämpfung einer Gewässerverunreinigung,
f) zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes,
g) zur Errichtung, Erhaltung und für den Bestand von staatlichen gewässerkundlichen Einrichtungen sowie zur Vornahme von Beobachtungen und Messungen sowie
h) zur Durchführung der Gewässeraufsicht
das Betreten und Benutzen ihrer Grundstücke insbesondere zur Zu- und Abfuhr und zur Ablagerung von Baustoffen, Geräten, Werkzeugen und dgl., zur Zubereitung der Baustoffe, zur Vornahme von Erhebungen und Untersuchungen sowie zur Entnahme von Proben, einschließlich der Entnahme von Fischen, sonstigen Wassertieren und Pflanzen zu Zwecken der Überwachung und zur Einrichtung von Untersuchungs- und Überwachungseinrichtungen insoweit zu dulden, als sich dies als unbedingt notwendig erweist; die Wasserberechtigten sind in gleicher Weise gehalten, eine vorübergehende Einschränkung oder Einstellung der Wasserbenutzung zu dulden. Desgleichen sind die Fischereiberechtigen in gleicher Weise gehalten, die oben genannten Entnahmen zu Zwecken der Überwachung zu dulden. Die ihnen hiedurch verursachten vermögensrechtlichen Nachteile sind zu ersetzen (§ 117), soweit nicht ein Anspruch auf unentgeltliche Gestattung besteht. Die Vorschriften über das Betreten von Eisenbahngrundstücken werden nicht berührt.das Betreten und Benutzen ihrer Grundstücke insbesondere zur Zu- und Abfuhr und zur Ablagerung von Baustoffen, Geräten, Werkzeugen und dgl., zur Zubereitung der Baustoffe, zur Vornahme von Erhebungen und Untersuchungen sowie zur Entnahme von Proben, einschließlich der Entnahme von Fischen, sonstigen Wassertieren und Pflanzen zu Zwecken der Überwachung und zur Einrichtung von Untersuchungs- und Überwachungseinrichtungen insoweit zu dulden, als sich dies als unbedingt notwendig erweist; die Wasserberechtigten sind in gleicher Weise gehalten, eine vorübergehende Einschränkung oder Einstellung der Wasserbenutzung zu dulden. Desgleichen sind die Fischereiberechtigen in gleicher Weise gehalten, die oben genannten Entnahmen zu Zwecken der Überwachung zu dulden. Die ihnen hiedurch verursachten vermögensrechtlichen Nachteile sind zu ersetzen (Paragraph 117,), soweit nicht ein Anspruch auf unentgeltliche Gestattung besteht. Die Vorschriften über das Betreten von Eisenbahngrundstücken werden nicht berührt.
(2) Die Ersatzansprüche (Abs. 1) sind bei sonstigem Verluste binnen drei Monaten nach dem Tag, an dem der Betroffene von dem Schaden Kenntnis erlangt hat, bei der Wasserrechtsbehörde geltend zu machen (§ 117).(2) Die Ersatzansprüche (Absatz eins,) sind bei sonstigem Verluste binnen drei Monaten nach dem Tag, an dem der Betroffene von dem Schaden Kenntnis erlangt hat, bei der Wasserrechtsbehörde geltend zu machen (Paragraph 117,).
(3) Auf Antrag der Beteiligten ist dem Unternehmer der Anlage zur Beendigung der Arbeit und Fortschaffung des Materials von der Wasserrechtsbehörde eine angemessene Frist zu bestimmen.
(4) Bei behördlich angeordneten Maßnahmen (§§ 31, 138 Abs. 1 und 3) nach Abs. 1 lit. e und f, deren Durchsetzung im Vergleich zu den Nachteilen betroffener Dritter überwiegende Vorteile im öffentlichen Interesse erwarten lässt, sind auch substantielle und dauernde Eingriffe in fremde Rechte zulässig. Die Abs. 1 und 2 finden sinngemäß Anwendung. Die nach Abs. 1 zu Verpflichtenden sind vor der Anordnung von Maßnahmen nach §§ 31 oder 138 – dringende Fälle ausgenommen – zu hören.(4) Bei behördlich angeordneten Maßnahmen (Paragraphen 31, 138, Absatz eins und 3) nach Absatz eins, Litera e und f, deren Durchsetzung im Vergleich zu den Nachteilen betroffener Dritter überwiegende Vorteile im öffentlichen Interesse erwarten lässt, sind auch substantielle und dauernde Eingriffe in fremde Rechte zulässig. Die Absatz eins und 2 finden sinngemäß Anwendung. Die nach Absatz eins, zu Verpflichtenden sind vor der Anordnung von Maßnahmen nach Paragraphen 31, oder 138 – dringende Fälle ausgenommen – zu hören.
V. Erwägungen:römisch fünf. Erwägungen:
V.I. Zu Spruchpunkt Irömisch fünf.I. Zu Spruchpunkt römisch eins
Der Beschwerdeführer führt in der Beschwerde mehrfach aus, dass die Vorschreibung unter Spruchpunkt I (gerichtet an die Gemeinde xxx) überschießend und inhaltlich rechtswidrig wäre und, da der Beschwerdeführer die Maßnahmen zu dulden hätte, sich daraus die Beschwerdelegitimation ergebe.Der Beschwerdeführer führt in der Beschwerde mehrfach aus, dass die Vorschreibung unter Spruchpunkt römisch eins (gerichtet an die Gemeinde xxx) überschießend und inhaltlich rechtswidrig wäre und, da der Beschwerdeführer die Maßnahmen zu dulden hätte, sich daraus die Beschwerdelegitimation ergebe.
§ 8 AVG verleiht allen Personen Parteistellung im Sinne des AVG, die entweder vermöge eines Rechtsanspruches oder vermöge eines rechtlichen Interesses an der Sache beteiligt sind. Das AVG legt in seinem § 8 lediglich fest, in welcher Beziehung Beteiligte eines Verwaltungsverfahrens zu diesem stehen müssen, damit ihnen die Stellung einer Partei zukommt. Die Frage, wer in einem konkreten Verwaltungsverfahren Parteistellung besitzt, kann aufgrund des AVG allein nicht gelöst werden. Sie muss vielmehr regelmäßig – wenn die Parteien dort nicht ausdrücklich genannt sind - anhand der Vorschriften des materiellen Rechts beantwortet werden. Die Feststellung, welchen Personen Parteistellung in einem Verwaltungsverfahren zukommt, bedarf also regelmäßig der Auslegung der Vorschriften des materiellen Rechts.Paragraph 8, AVG verleiht allen Personen Parteistellung im Sinne des AVG, die entweder vermöge eines Rechtsanspruches oder vermöge eines rechtlichen Interesses an der Sache beteiligt sind. Das AVG legt in seinem Paragraph 8, lediglich fest, in welcher Beziehung Beteiligte eines Verwaltungsverfahrens zu diesem stehen müssen, damit ihnen die Stellung einer Partei zukommt. Die Frage, wer in einem konkreten Verwaltungsverfahren Parteistellung besitzt, kann aufgrund des AVG allein nicht gelöst werden. Sie muss vielmehr regelmäßig – wenn die Parteien dort nicht ausdrücklich genannt sind - anhand der Vorschriften des materiellen Rechts beantwortet werden. Die Feststellung, welchen Personen Parteistellung in einem Verwaltungsverfahren zukommt, bedarf also regelmäßig der Auslegung der Vorschriften des materiellen Rechts.
§ 138 WRG regelt die Parteistellung insofern, als dass Bescheidadressat derjenige ist, der die Bestimmungen des Wasserrechtes übertreten hat. Paragraph 138, WRG regelt die Parteistellung insofern, als dass Bescheidadressat derjenige ist, der die Bestimmungen des Wasserrechtes übertreten hat.
Gegenständliches Verfahren wurde im Spruchpunkt I aus öffentlichen Interessen eingeleitet (Schreiben vom 09.03.2017). Durch die Vorschreibung der Maßnahmen gegenüber der Gemeinde xxx als verpflichtete Partei wird der Bescheid aus dem Jahre 1985 (xxx) hinsichtlich der Auflagen umgesetzt und somit ein konsensgemäßer Zustand hergestellt. Gegenständliches Verfahren wurde im Spruchpunkt römisch eins aus öffentlichen Interessen eingeleitet (Schreiben vom 09.03.2017). Durch die Vorschreibung der Maßnahmen gegenüber der Gemeinde xxx als verpflichtete Partei wird der Bescheid aus dem Jahre 1985 (xxx) hinsichtlich der Auflagen umgesetzt und somit ein konsensgemäßer Zustand hergestellt.
Mit den im Spruchpunkt I des Bescheides vorgeschriebenen Maßnahmen wird somit kein Recht des Beschwerdeführers berührt, was eine Parteistellung des Beschwerdeführers ausschließt (vgl. VwGH 28.7.1994, 94/07/0085).Mit den im Spruchpunkt römisch eins des Bescheides vorgeschriebenen Maßnahmen wird somit kein Recht des Beschwerdeführers berührt, was eine Parteistellung des Beschwerdeführers ausschließt vergleiche VwGH 28.7.1994, 94/07/0085).
V.II. Zu Spruchpunkt II:römisch fünf.II. Zu Spruchpunkt II:
Gegenständliche Beschwerde wurde fristgereicht, dh. innerhalb der vierwöchigen Frist des § 7 Abs. 4 Z. 1 VwGVG, bei der belangten Behörde eingebracht. Gegenständliche Beschwerde wurde fristgereicht, dh. innerhalb der vierwöchigen Frist des Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer eins, VwGVG, bei der belangten Behörde eingebracht.
Eine rechtzeitig eingebrachte Bescheidbeschwerde hat ex lege eine aufschiebende Wirkung (vgl. § 13 Abs. 1 VwGVG), es sei denn, diese wird von der Behörde oder vom Verwaltungsgericht ausgeschlossen.Eine rechtzeitig eingebrachte Bescheidbeschwerde hat ex lege eine aufschiebende Wirkung vergleiche Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG), es sei denn, diese wird von der Behörde oder vom Verwaltungsgericht ausgeschlossen.
Da weder von Seiten der belangten Behörde noch vom Verwaltungsgericht Kärnten die aufschiebende Wirkung der Beschwerde ausgeschlossen wurde, ist der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung als unzulässig zurückzuweisen.
V.III. Zu Spruchpunkt III:römisch fünf.III. Zu Spruchpunkt III:
§ 72 WRG begründet eine Legalservitut, die dem Bewilligungsinhaber ohne Zustimmung des betroffenen Grundeigentümers und ohne ein wasserrechtliches Verfahren das Recht einräumt, benachbarte Grundstücke, soweit unbedingt notwendig, im Zuge der Projektverwirklichung vorrübergehend zu benutzen, und die Eigentümer der betreffenden Nachbargrundstücke verhält, diese Benutzung ihrer Grundstücke gegen Ersatz der ihnen hiedurch verursachten vermögensrechtlichen Nachteile zu dulden. (…) Ein Bescheid ist (…) nur dann erforderlich, wenn dieses Recht – etwa wegen Widerstandes des Betroffenen – einer Konkretisierung bedarf, um gegebenenfalls zwangsweise durchgesetzt zu werden [Linder in Oberleitner/Berger, WRG-ON4.00, § 72, Rz I.1, (Stand 15.7.2018, rdb.at)].Paragraph 72, WRG begründet eine Legalservitut, die dem Bewilligungsinhaber ohne Zustimmung des betroffenen Grundeigentümers und ohne ein wasserrechtliches Verfahren das Recht einräumt, benachbarte Grundstücke, soweit unbedingt notwendig, im Zuge der Projektverwirklichung vorrübergehend zu benutzen, und die Eigentümer der betreffenden Nachbargrundstücke verhält, diese Benutzung ihrer Grundstücke gegen Ersatz der ihnen hiedurch verursachten vermögensrechtlichen Nachteile zu dulden. (…) Ein Bescheid ist (…) nur dann erforderlich, wenn dieses Recht – etwa wegen Widerstandes des Betroffenen – einer Konkretisierung bedarf, um gegebenenfalls zwangsweise durchgesetzt zu werden [Linder in Oberleitner/Berger, WRG-ON4.00, Paragraph 72,, Rz römisch eins.1, (Stand 15.7.2018, rdb.at)].
Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies, dass die belangte Behörde, da sich der Grundeigentümer expliziert gegen die Umsetzung der Maßnahmen ausgesprochen hat, zur Erlassung des Bescheides zuständig und die Erlassung auch zulässig war.
Hinsichtlich des Einwandes des Beschwerdeführers, dass § 72 WRG keine Interessenabwägung vorsieht, jedoch die gesetzliche Einschränkung nur auf das unbedingt Notwendige, so ist diesbezüglich dem Beschwerdeführer beizupflichten. Die Vorschreibung im Spruchpunkt I gegenüber der verpflichteten Partei bezieht sich jedoch auf die Umsetzung zweier Auflagen eines bereits rechtskräftigen Bescheides, wodurch eine Prüfung der belangten Behörde der unbedingten Notwendigkeit der zu duldenden Maßnahmen nicht mehr durchzuführen ist. Unabhängig davon hat das landesverwaltungsgerichtliche Ermittlungsverfahren ergeben, dass die umzusetzenden Maßnahmen nach wie vor den Stand der Technik wiederspiegeln. Die von Seiten des Beschwerdeführers vorgeschlagenen Maßnahmen wären einerseits vom Bescheid aus dem Jahre 1985 nicht gedeckt und andererseits aus forstfachlicher wie aus geologischer Sicht her auch nicht umsetzbar.Hinsichtlich des Einwandes des Beschwerdeführers, dass Paragraph 72, WRG keine Interessenabwägung vorsieht, jedoch die gesetzliche Einschränkung nur auf das unbedingt Notwendige, so ist diesbezüglich dem Beschwerdeführer beizupflichten. Die Vorschreibung im Spruchpunkt römisch eins gegenüber der verpflichteten Partei bezieht sich jedoch auf die Umsetzung zweier Auflagen eines bereits rechtskräftigen Bescheides, wodurch eine Prüfung der belangten Behörde der unbedingten Notwendigkeit der zu duldenden Maßnahmen nicht mehr durchzuführen ist. Unabhängig davon hat das landesverwaltungsgerichtliche Ermittlungsverfahren ergeben, dass die umzusetzenden Maßnahmen nach wie vor den Stand der Technik wiederspiegeln. Die von Seiten des Beschwerdeführers vorgeschlagenen Maßnahmen wären einerseits vom Bescheid aus dem Jahre 1985 nicht gedeckt und andererseits aus forstfachlicher wie aus geologischer Sicht her auch nicht umsetzbar.
Gleiches gilt für das Vorbringen, dass die vorzunehmende Einzäunung des Beschwerdeführers in der Nutzung eines Forstweges behindern bzw. beeinträchtigen würde. Unabhängig davon, dass aus der vorgelegten Verwaltungsakte nicht ableitbar ist, dass im Bereich des engeren Quellschutzgebietes ein Forstweg rechtlich überhaupt zulässig sei, wurde von Seiten des Bezirksförsters ausgeführt, dass sämtliche im dortigen Bereich genehmigten Wege das engere Quellschutzgebiet nicht berühren und die Wege, die in das Quellschutzgebiet hineinführen, für die Wartung der Quellen angelegt wurden.
Mangels belegtem Vorbringens des Beschwerdeführers kann sohin eine Beeinträchtigung durch die bescheidmäßig vorgeschriebenen Maßnahmen nicht erkannt werden, wobei sich dies auch für das Vorbringen, welches sich gegen die Aufstellung der Hinweistafel richtet, gilt.
Hinsichtlich des Vorbringens, welches sich grundsätzlich gegen die umzusetzenden Maßnahmen richtet, ist festzuhalten, dass es sich im gegenständlichen Fall um kein wasserrechtliches Genehmigungsverfahren handelt, in welchem dem Grundstückeigentümer Rechte zustehen würden (vgl. § 12 Abs. 2 WRG), sondern um ein Verfahren nach § 138 WRG, welches sich auf einen bereits rechtskräftigen Bescheid bezieht, in welchem dem damalige Grundeigentümer Parteistellung eingeräumt wurde. Hinsichtlich des Vorbringens, welches sich grundsätzlich gegen die umzusetzenden Maßnahmen richtet, ist festzuhalten, dass es sich im gegenständlichen Fall um kein wasserrechtliches Genehmigungsverfahren handelt, in welchem dem Grundstückeigentümer Rechte zustehen würden vergleiche Paragraph 12, Absatz 2, WRG), sondern um ein Verfahren nach Paragraph 138, WRG, welches sich auf einen bereits rechtskräftigen Bescheid bezieht, in welchem dem damalige Grundeigentümer Parteistellung eingeräumt wurde.
Die Durchführung eines Ortsaugenscheines, wie von Seiten des Beschwerdeführers beantragt, wird von Seiten des Landesverwaltungsgerichtes sohin auch aus diesem Grunde als nicht notwendig erachtet, da sich der umzusetzende Sachverhalt eindeutig aus der Aktenlage ergibt.
Hinsichtlich der ersatzlosen Streichung der Wortfolge im Spruchpunkt II des in Beschwerde gezogenen Bescheides wird festgehalten, dass der Bescheid aus dem Jahre 1985, auf den sich der verfahrensgegenständliche Bescheid stützt, keine zeitliche Einschränkung vorsieht. Hinsichtlich der ersatzlosen Streichung der Wortfolge im Spruchpunkt römisch zwei des in Beschwerde gezogenen Bescheides wird festgehalten, dass der Bescheid aus dem Jahre 1985, auf den sich der verfahrensgegenständliche Bescheid stützt, keine zeitliche Einschränkung vorsieht.
Die nunmehr umzusetzenden Maßnahmen finden ihre Rechtsgrundlage im Bescheid aus dem Jahre 1985 und ist der wasserrechtliche Auftrag zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes an den Bescheid 1985 gebunden.
Die Mitaufnahme einer Dauervorschreibung zur Duldung der Maßnahmen im Verfahren nach § 138 WRG ist als überschießend anzusehen, was die Konkretisierung des Bescheides im Spruchpunkt 2 durch das Landesverwaltungsgericht bedingt.Die Mitaufnahme einer Dauervorschreibung zur Duldung der Maßnahmen im Verfahren nach Paragraph 138, WRG ist als überschießend anzusehen, was die Konkretisierung des Bescheides im Spruchpunkt 2 durch das Landesverwaltungsgericht bedingt.
V.IV. Zu den weiteren Anträgen:römisch fünf.IV. Zu den weiteren Anträgen:
Hinzuweisen ist, dass die Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichtes nach § 27 VwGVG keine unbegrenzte ist. Der äußerste Rahmen ist die Sache des bekämpften Bescheides. Hinzuweisen ist, dass die Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichtes nach Paragraph 27, VwGVG keine unbegrenzte ist. Der äußerste Rahmen ist die Sache des bekämpften Bescheides.
Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist eine Duldungsverpflichtung gem. § 72 WRG. Die von Seiten des Beschwerdeführers gestellten Anträge haben jedoch keinen inhaltlichen Bezug zur verfahrensgegenständlichen Duldungsverpflichtung, sondern betreffen allesamt den wasserrechtlichen Konsens.Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist eine Duldungsverpflichtung gem. Paragraph 72, WRG. Die von Seiten des Beschwerdeführers gestellten Anträge haben jedoch keinen inhaltlichen Bezug zur verfahrensgegenständlichen Duldungsverpflichtung, sondern betreffen allesamt den wasserrechtlichen Konsens.
Würde das Landesverwaltungsgereicht sich sohin zu oa. Anträgen inhaltlich äußern, würde dies eine „Überschreitung der Sache“ darstellen und würde das Landesverwaltungsgericht eine nach dem Gesetz nicht zustehende Kompetenz in Anspruch nehmen und damit die Entscheidung mit Rechtswidrigkeit belasten (vgl. VwGH Ro 2014/11/0074; Ro 2014/11/0019; Ra 2015/18/0134).Würde das Landesverwaltungsgereicht sich sohin zu oa. Anträgen inhaltlich äußern, würde dies eine „Überschreitung der Sache“ darstellen und würde das Landesverwaltungsgericht eine nach dem Gesetz nicht zustehende Kompetenz in Anspruch nehmen und damit die Entscheidung mit Rechtswidrigkeit belasten vergleiche , VwGH Ro 2014/11/0074; Ro 2014/11/0019; Ra 2015/18/0134).
Eine inhaltliche Prüfung der gestellten Anträge durch das Landesverwaltungsgericht ist sohin unzulässig und ist der Beschwerdeführer mit den Anträgen an die belangten Behörde bzw. der örtlich zuständigen Bezirkshauptmannschaft zu verweisen.
b. Hinsichtlich des Kostenverzeichnisses in der Beschwerde wird festgehalten:
Zur Verzeichnung der Kosten der Beschwerde – ohne Vorlage einer entsprechenden Kostennote - ist auszuführen, dass im Verwaltungsverfahren, wie auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, der Grundsatz der Selbsttragung, wie er in § 74 Abs. 1 AVG vorgesehen ist, gilt. Auch das primär anzuwendende Wasserrechtsgesetz enthält insoweit keine abweichende Regelung, weshalb inhaltlich über die Kosten auch nicht abgesprochen werden konnte. Ein expliziter Antrag auf Zuerkennung der Kosten wurde auch nicht gestellt.Zur Verzeichnung der Kosten der Beschwerde – ohne Vorlage einer entsprechenden Kostennote - ist auszuführen, dass im Verwaltungsverfahren, wie auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, der Grundsatz der Selbsttragung, wie er in Paragraph 74, Absatz eins, AVG vorgesehen ist, gilt. Auch das primär anzuwendende Wasserrechtsgesetz enthält insoweit keine abweichende Regelung, weshalb inhaltlich über die Kosten auch nicht abgesprochen werden konnte. Ein expliziter Antrag auf Zuerkennung der Kosten wurde auch nicht gestellt.
VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Schlagworte
Wasserrecht, Quellschutzgebiet, aufschiebende Wirkung, Parteistellung, Legalservitut, Verfahrensgegenstand, Prüfungsumfang, Forstweg, Schutzfunktion des WaldesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGKA:2021:KLVwG.2003.11.2020Zuletzt aktualisiert am
14.07.2022