Entscheidungen zu § 137 Abs. 7 WRG 1959

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Entscheidungen 1-4 von 4

RS UVS Oberösterreich 2005/02/08 VwSen-260343/3/Ste

Rechtssatz: Gemäß § 137 Abs.2 Z5 des Wasserrechtsgesetzes 1959 - WRG 1959, BGBl. Nr. 215/1959, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.I.Nr. 112/2003, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern die Tat nicht nach Abs. 3 oder 4 einer strengeren Strafe unterliegt, mit einer Geldstrafe bis zu 14.530 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Wochen zu bestrafen, wer ohne Bewilligung oder entgegen einer solchen eine gemäß § 32 bewilligungspflichtig... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Oberösterreich | 08.02.2005

TE UVS Tirol 2004/01/22 2003/K13/004-2

Mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schwaz vom 22.10.2003, Zahl WA-76-2003, wurde Herrn A. H., zur Last gelegt, er habe im Oktober 2001 bei der Wasserkraftanlage ?K.? in Gerlos auf Gst XY KG Gerlos die Wasserfassung ca. 80 m nach oben verlegt, sodass eine höhere Kraftwerksleistung zur Verfügung gestanden habe. Diese Änderung der zur Benutzung des Gewässers dienenden Anlage gemäß § 9 Abs 1 des Wasserrechtsgesetzes 1959 idgF habe der Beschuldigte durchgef... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Tirol | 22.01.2004

TE UVS Tirol 2000/02/25 1999/3/008-9

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber vorgeworfen, er habe es als das zur Vertretung nach außen berufene und damit als das nach § 9 Abs1 VStG verwaltungsstrafrechtlich verantwortliche Organ der B., nämlich als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Komplementär-GmbH der B., zu verantworten, dass jedenfalls im Mai/Juni 1998 im Bereich H./K./M. in A., jedenfalls auf den GstNrn 692/1, 693, 694, 695, 697, 904/1, .167, .168, .170 und .171, alle KG K., im Gesamtausmaß v... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Tirol | 25.02.2000

RS UVS Oberösterreich 1995/11/13 VwSen-260145/2/Wei/Bk

Rechtssatz: Der als Vorarbeiter fungierende Bw wußte nach seiner eigenen Einlassung, daß die stillgelegte Saugleitung abzuflanschen bzw zu blindieren und zur Sicherheit eine Druckprobe durchzuführen war. Er behauptet allerdings, daß er diese Sorgfaltsmaßnahmen ordnungsgemäß vorgenommen hätte. In der Berufung bringt er erstmals vor, daß er sich am fraglichen Tag nach der Druckprobe, es müßte der 9.5.1992 gewesen sein, vorzeitig von der Tankstelle M-straße in L entfernt und seinem unerfahren... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Oberösterreich | 13.11.1995

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