Entscheidungen zu § 137 Abs. 3 WRG 1959

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Entscheidungen 61-67 von 67

RS UVS Niederösterreich 1992/02/24 Senat-ZT-91-034

Rechtssatz: Eine Strafe für das Nichtnachkommen des Adaptierungsauftrages (Kläranlage) von S 3.500,-- liegt bei einem Strafrahmen von bis zu S 100.000,-- im untersten Bereich.   Mildernd ist der Umstand, daß im Falle der tatsächlichen Einstellung einer wasserrechtlich bewilligten Einwirkung auf Gewässer einem bescheidmäßigen Adaptierungsauftrag inhaltlich nachgekommen wird, wenngleich dadurch die Verpflichtung zur Adaptierung nicht entfällt.   Keine Erschwerungsgründe. Monatliches Nettoein... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Niederösterreich | 24.02.1992

RS UVS Niederösterreich 1992/02/24 Senat-ZT-91-034

Rechtssatz: Auch wenn im Zeitpunkt der Übertretung keine Abwässer mehr in das Gewässer gelangten, bleibt die Verpflichtung zur Befolgung eines bescheidmäßigen Anpassungsauftrages (Kläranlage) solange bestehen, als das verbliebene Wasserrecht für die betreffende Wasserbenutzungsanlage aufrecht ist. mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Niederösterreich | 24.02.1992

TE UVS Niederösterreich 1992/02/12 Senat-GD-91-012

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis hat die Bezirkshauptmannschaft xx über Herrn R H gemäß §137 Abs3 WRG 1959 eine Geldstrafe von S 10.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Woche)  verhängt, da er als das gemäß §9 Abs2 VStG für die K W GesmbH bestellte Organ dafür verantwortlich sei, daß am 25. März 1991 auf der Parzelle 629 (KG xx) durch die K W GesmbH im Grundwasserschwankungsbereich Sand abgebaut worden wäre, obwohl hiefür keine wasserrechtliche Bewilligung gemäß §32 WRG 1959 vorgelegen sei... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Niederösterreich | 12.02.1992

RS UVS Niederösterreich 1992/02/12 Senat-GD-91-012

Rechtssatz: Wird die Zuordnung des zur Last gelegten Verhaltens (Sandabbau im Grundwasserschwankungsbereich) zu einem konkreten Tatbestand nicht vorgenommen, verstößt der
Spruch: gegen §44a Z1 VStG. Der ua im
Spruch: angeführte §32 WRG normiert keine Bewilligungspflicht für Sandabbau im Grundwasserschwankungsbereich, sondern für (mehr als geringfügige) Einwirkungen auf Gewässer.   Überdies sind die Absätze 1 und 2 des §32 WRG nur auf solche Maßnahmen anzuwenden, die nach dem natürlichen Lauf... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Niederösterreich | 12.02.1992

TE UVS Niederösterreich 1992/02/06 Senat-BN-91-009

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xx vom 2. April 1991, Zl xx, wurde über Herrn A W eine Geldstrafe von S 60.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 14 Tage) verhängt und überdies die Verpflichtung zur Kostentragung in Höhe von S 6.000,-- ausgesprochen. Nach Ansicht der Strafbehörde erster Instanz habe er es als der nach §9 VStG Verantwortliche zu vertreten, daß die A W Gesellschaft mbH am 25. Februar 1991 auf den Parzellen Nr x, y und z (alle KG T) entgegen der mit Bescheid der Bezirks... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Niederösterreich | 06.02.1992

RS UVS Niederösterreich 1992/02/06 Senat-BN-91-009

Rechtssatz: Die bloße Ablagerung von Abfällen stellt, solange dadurch keine Verunreinigung des Grundwassers bewirkt wird, keine Verwaltungsübertretung nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 dar. mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Niederösterreich | 06.02.1992

RS UVS Kärnten 1992/02/06 KUVS-207/3/91

Rechtssatz: Bringt der Beschuldigte als Landwirt 4.000 Liter Jauche, stammend aus einer Schwemmentmistung auf einem abschüssigen und schneebedeckten Grundstück im Ausmaß von einem Hektar punktförmig auf, wodurch Jauche zirks 100 Meter auf eigenes und anschließend 10 Meter auf das angrenzende Grundstück des Nachbarn floß, wodurch eine keinesfalls bloß geringfügige und unmittelbar oder mittelbar die Beschaffenheit der Gewässer beinträchtigende Einwirkung ohne wasserrechtliche Bewilligung erf... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Kärnten | 06.02.1992

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