Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seine Richterin xxx über die Beschwerde der Marktgemeinde xxx, xxx, xxx, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 11.02.2022, Zahl: xxx, mit welchen die wasserrechtliche Bewilligung gemäß § 38 WRG an die mitbeteiligte Partei erteilt wurde, zu Recht: Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seine Richterin xxx über die Beschwerde der Marktgemeinde xxx, xxx, xxx, gegen Spruchpunkt römisch eins. ... mehr lesen...
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten fasst durch seinen Richter xxx über die Beschwerde des xxx der Gemeinde xxx, xxx, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 09.10.2020, Zahl: xxx, mit welchem xxx, xxx, xxx, 1. die wasserrechtliche Bewilligung für die Verbringung von Oberflächenwässern im Bereich xxx, sowie 2. die wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung einer Teichanlage erteilt wurde, nachstehenden B E S C H L U S S : I. römisch eins. Gemäß... mehr lesen...