TE Lvwg Beschluss 2020/12/14 KLVwG-1926/4/2020

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Veröffentlicht am 14.12.2020
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Entscheidungsdatum

14.12.2020

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §13 Abs3
WRG 1959 §29
WRG 1959 §31c Abs3
WRG 1959 §34 Abs6
WRG 1959 §102 Abs1 litd
WRG 1959 §105 Abs1 litb
WRG 1959 §105 Abs1 litc
WRG 1959 §111a
  1. WRG 1959 § 13 heute
  2. WRG 1959 § 13 gültig ab 22.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003
  3. WRG 1959 § 13 gültig von 01.10.1997 bis 21.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  4. WRG 1959 § 13 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 31c heute
  2. WRG 1959 § 31c gültig ab 19.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2013
  3. WRG 1959 § 31c gültig von 31.03.2011 bis 18.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2011
  4. WRG 1959 § 31c gültig von 27.07.2006 bis 30.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2006
  5. WRG 1959 § 31c gültig von 11.08.2001 bis 26.07.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2001
  6. WRG 1959 § 31c gültig von 01.01.2000 bis 10.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/1999
  7. WRG 1959 § 31c gültig von 01.10.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  8. WRG 1959 § 31c gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 34 heute
  2. WRG 1959 § 34 gültig ab 19.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2013
  3. WRG 1959 § 34 gültig von 27.07.2006 bis 18.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2006
  4. WRG 1959 § 34 gültig von 22.12.2003 bis 26.07.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003
  5. WRG 1959 § 34 gültig von 01.01.2000 bis 21.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/1999
  6. WRG 1959 § 34 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  7. WRG 1959 § 34 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 102 heute
  2. WRG 1959 § 102 gültig ab 23.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 73/2018
  3. WRG 1959 § 102 gültig von 19.06.2013 bis 22.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2013
  4. WRG 1959 § 102 gültig von 31.03.2011 bis 18.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2011
  5. WRG 1959 § 102 gültig von 11.08.2005 bis 30.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2005
  6. WRG 1959 § 102 gültig von 11.08.2001 bis 10.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2001
  7. WRG 1959 § 102 gültig von 01.01.2001 bis 10.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2000
  8. WRG 1959 § 102 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  9. WRG 1959 § 102 gültig von 01.07.1997 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/1997
  10. WRG 1959 § 102 gültig von 01.07.1990 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 105 heute
  2. WRG 1959 § 105 gültig ab 31.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2011
  3. WRG 1959 § 105 gültig von 22.12.2003 bis 30.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003
  4. WRG 1959 § 105 gültig von 01.01.2000 bis 21.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/1999
  5. WRG 1959 § 105 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  6. WRG 1959 § 105 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 105 heute
  2. WRG 1959 § 105 gültig ab 31.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2011
  3. WRG 1959 § 105 gültig von 22.12.2003 bis 30.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003
  4. WRG 1959 § 105 gültig von 01.01.2000 bis 21.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/1999
  5. WRG 1959 § 105 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  6. WRG 1959 § 105 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 111a heute
  2. WRG 1959 § 111a gültig ab 11.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2001
  3. WRG 1959 § 111a gültig von 01.10.1997 bis 10.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  4. WRG 1959 § 111a gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Text

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten fasst durch seinen Richter xxx über die Beschwerde des xxx der Gemeinde xxx, xxx, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 09.10.2020, Zahl: xxx, mit welchem xxx, xxx, xxx,

1.
die wasserrechtliche Bewilligung für die Verbringung von Oberflächenwässern im Bereich xxx, sowie
2.
die wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung einer Teichanlage

erteilt wurde, nachstehenden

B E S C H L U S S :

I.römisch eins.
Gemäß § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde des xxx der Gemeinde xxx mangels Parteistellung im wasserrechtlichen Genehmigungsverfahren zur Zahl: xxx, Teil II., als unzulässig Gemäß Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde des xxx der Gemeinde xxx mangels Parteistellung im wasserrechtlichen Genehmigungsverfahren zur Zahl: xxx, Teil römisch zwei., als unzulässig

z u r ü c k g e w i e s e n .

II.römisch zwei.
Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VGGegen diesen Beschluss ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG

u n z u l ä s s i g .

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.römisch eins.
Sachverhalt und Beschwerdevorbringen:

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 09.10.2020, Zahl: xxx wurde xxx die wasserrechtliche Bewilligung zur Verbringung von Oberflächenwässer, sowie die wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung einer Teichanlage erteilt.

Gegen diesen Bescheid wurde seitens des xxx der Gemeinde xxx innerhalb der Rechtsmittelfrist das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben.

In dieser Beschwerde wurde ausgeführt, dass ein Teil der Wässer im Ausmaß von 5 l/s in die sogenannte „xxx“ abgeleitet werden soll. Durch diese Einleitung würden die darunterliegenden Wohnhäuser im Sommer als auch wie im Winter einer Gefährdung ausgesetzt werden. Der Bewilligungsinhaber würde bereits jetzt die Überwässer in die Runse einleiten und sei es in der Vergangenheit bereits zu massiven Problemen gekommen.

Der Beschwerde wurden 24 Lichtbilder, die die Situation vor Ort darstellen würden, beigefügt. Weiters eine Niederschrift vom 30.11.2016, eine Verständigung vom 21.11.2016, der Bescheid der BH xxx vom 04.10.2016 zur Zahl xxx, ein Schreiben vom 09.02.2916, eine Stellungnahme vom 26.01.2016, 2 Auszüge aus dem Kagis vom 14.01.2016, 2 Lichtbilder mit Titel „Gemeinde xxx, Ortsaugenschein am 22.01.2016, AV vom 14.01.2016, Niederschrift GR Sitzung vom 16.10.2017, e-mail vom 27.01.2017, Rückstandsausweis vom 18.01.2017, Schreiben vom 23.12.2016, Rechnung Nr. xxx, Schreiben vom 5.12.2016, Schreiben der Gemeinde xxx vom 24.11.2016.

Von Seiten des Beschwerdeführers wurde der Antrag gestellt, die betreffenden Wässer in die Entwässerungsanlage miteinzubinden und ebenfalls in den xxx, wie im Projekt ersichtlich, abzuleiten.

Mit Vorlagebericht vom 09.11.2020 wurden die gegenständlichen Verwaltungsakte dem Landesverwaltungsgericht Kärnten zur Entscheidung vorgelegt.

II.      Das Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht:römisch zwei. Das Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht:

Mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 24. November 2020 wurde die Beschwerde dem Konsenswerber übermittelt und eine Frist von 2 Wochen zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme eingeräumt.

Mit schriftlicher Stellungnahme vom 11.12.2020 wurde seitens des Konsenswerbers mitgeteilt, dass die Beschwerde des xxx die projektgemäße vorgesehene Dotierung der „xxx“ betreffe. Die Oberflächenwässer vom Grundstück des Konsenswerbers als auch von weiteren Grundstücken würden seit Jahrhunderten in die „xxx“ fließen. Die Dotierung von 5 l/s wäre mit der Naturschutzbehörde abgeklärt worden. Sofern eine Anpassung der Dotierung der „xxx“ vorgenommen werden sollte, würden keine Einwendungen erhoben werden.

II.römisch zwei.
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten gelangt zu folgenden Feststellungen:

Gegen den Bescheid der Wasserrechtsbehörde bei der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 09.10.2020 wurde von Seiten des xxx im Namen der Gemeinde xxx innerhalb der Rechtsmittelfrist das Rechtsmittel der Beschwerde eingebracht. Inhalt der Beschwerde ist das Bedenken des xxx, dass durch die Einleitung von Wässern im Ausmaß von 5 l/s in die sogenannte „xxx“, eine Gefährdung für die darunterliegenden Wohnhäuser entstehen könnte.

Festgestellt wird, dass das Beschwerdevorbringen des xxx, welches sich ausschließlich auf Teil 2 des Bescheides der Wasserrechtsbehörde bezieht (Teichanlage), nicht von der Parteistellung des xxx im verfahrensgegenständlichen wasserrechtlichen Verfahren gedeckt ist.

Der Bescheid der Wasserrechtsbehörde, gegen den sich die Beschwerde richtet, gründet sich auf §§ 9, 12, 12a, 15, 32, 63 lit. b, 72, 98, 105,111 und 119 WRG.Der Bescheid der Wasserrechtsbehörde, gegen den sich die Beschwerde richtet, gründet sich auf Paragraphen 9, 12, 12 a, 15, 32, 63, Litera b,, 72, 98, 105,111 und 119 WRG.

Teil I. des Bescheides der Wasserrechtsbehörde (Verbringung der Oberflächenwässer im Bereich Stieflberg 1) wurde von Seiten des xxx der Gemeinde xxx nicht in Beschwerde gezogen.Teil römisch eins. des Bescheides der Wasserrechtsbehörde (Verbringung der Oberflächenwässer im Bereich Stieflberg 1) wurde von Seiten des xxx der Gemeinde xxx nicht in Beschwerde gezogen.

III.römisch drei.
Rechtlich wird dazu ausgeführt:

Der xxx der Gemeinde xxx bringt in der Beschwerde vor, dass die Wasserrechtsbehörde eine Einleitung in die sog. xxx genehmigt habe und dadurch eine Gefährdung von Wohnobjekten herbeigeführt werden könnte.

Die Parteistellung der Gemeinde im wasserrechtlichen Verfahren ist ua. im § 102 Abs. 1 WRG normiert.Die Parteistellung der Gemeinde im wasserrechtlichen Verfahren ist ua. im Paragraph 102, Absatz eins, WRG normiert.

§ 102 Abs. 1 WRG lautet:Paragraph 102, Absatz eins, WRG lautet:

Parteien sind:

a) der Antragsteller;

b) diejenigen, die zu einer Leistung, Duldung oder Unterlassung verpflichtet werden sollen oder deren Rechte (§ 12 Abs. 2) sonst berührt werden, sowie die Fischereiberechtigten (§ 15 Abs. 1) und die Nutzungsberechtigten im Sinne des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, BGBl. Nr. 103, sowie diejenigen, die einen Widerstreit (§§ 17, 109) geltend machen;b) diejenigen, die zu einer Leistung, Duldung oder Unterlassung verpflichtet werden sollen oder deren Rechte (Paragraph 12, Absatz 2,) sonst berührt werden, sowie die Fischereiberechtigten (Paragraph 15, Absatz eins,) und die Nutzungsberechtigten im Sinne des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, Bundesgesetzblatt Nr. 103, sowie diejenigen, die einen Widerstreit (Paragraphen 17, 109,) geltend machen;

ferner

c) im Verfahren über die Auflassung von Wasseranlagen oder über das Erlöschen von Wasserrechten die im § 29 Abs. 1 und 3 genannten Personen;c) im Verfahren über die Auflassung von Wasseranlagen oder über das Erlöschen von Wasserrechten die im Paragraph 29, Absatz eins und 3 genannten Personen;

d) Gemeinden im Verfahren nach § 111a, sonst nur zur Wahrung des ihnen nach § 13 Abs. 3 und § 31c Abs. 3 zustehenden Anspruches;d) Gemeinden im Verfahren nach Paragraph 111 a,, sonst nur zur Wahrung des ihnen nach Paragraph 13, Absatz 3 und Paragraph 31 c, Absatz 3, zustehenden Anspruches;

e) diejenigen, die als Mitglieder einer Wassergenossenschaft oder eines Wasserverbandes herangezogen werden sollen;

f) im Verfahren über die Auflösung von Wassergenossenschaften oder Wasserverbänden die im § 83 Abs. 3 genannten Personen und Stellen;f) im Verfahren über die Auflösung von Wassergenossenschaften oder Wasserverbänden die im Paragraph 83, Absatz 3, genannten Personen und Stellen;

g) diejenigen, deren wasserwirtschaftliche Interessen durch ein Regionalprogramm (§ 55g Abs. 1 Z 1) als rechtliche Interessen anerkannt wurden;g) diejenigen, deren wasserwirtschaftliche Interessen durch ein Regionalprogramm (Paragraph 55 g, Absatz eins, Ziffer eins,) als rechtliche Interessen anerkannt wurden;

h) das wasserwirtschaftliche Planungsorgan in Wahrnehmung der in § 55 Abs. 2 lit. a bis g genannten Aufgaben, nach Maßgabe des § 55 Abs. 5.h) das wasserwirtschaftliche Planungsorgan in Wahrnehmung der in Paragraph 55, Absatz 2, Litera a bis g genannten Aufgaben, nach Maßgabe des Paragraph 55, Absatz 5,

(…)

§ 102 Abs. 1 lit. d WRG beschränkt die Parteistellung der Gemeinde auf § 111a WRG (Grundsatzgenehmigungen) sowie Ansprüche nach § 13 Abs. 3 WRG (Aufrechterhaltung der Wasserversorgung) sowie § 31c Abs. 3 WRG (Maßnahmen im Zuge von Wassergefährdungen).Paragraph 102, Absatz eins, Litera d, WRG beschränkt die Parteistellung der Gemeinde auf Paragraph 111 a, WRG (Grundsatzgenehmigungen) sowie Ansprüche nach Paragraph 13, Absatz 3, WRG (Aufrechterhaltung der Wasserversorgung) sowie Paragraph 31 c, Absatz 3, WRG (Maßnahmen im Zuge von Wassergefährdungen).

Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Parteistellung der Gemeinde im Rahmen des § 102 Abs. 1 lit d WRG folgendes ausgeführt:Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Parteistellung der Gemeinde im Rahmen des Paragraph 102, Absatz eins, Litera d, WRG folgendes ausgeführt:

Die Parteistellung der Gemeinde nach § 102 Abs 1 lit d iVm § 13 Abs 3 WRG ist eine beschränkte. Die Gemeinde kann nur solche Einwendungen vorbringen, die darauf abzielen, darzutun, dass durch das zur wasserrechtlichen Bewilligung beantragte Vorhaben in das der Gemeinde nach § 13 Abs 3 WRG bestehende Recht auf Aufrechterhaltung der Wasserversorgung für ihre Bewohner eingegriffen wird. Sonstige Einwendungen stehen ihr nicht zu (VwGH 03.08.2016, Ra 2016/07/0058).Die Parteistellung der Gemeinde nach Paragraph 102, Absatz eins, Litera d, in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, WRG ist eine beschränkte. Die Gemeinde kann nur solche Einwendungen vorbringen, die darauf abzielen, darzutun, dass durch das zur wasserrechtlichen Bewilligung beantragte Vorhaben in das der Gemeinde nach Paragraph 13, Absatz 3, WRG bestehende Recht auf Aufrechterhaltung der Wasserversorgung für ihre Bewohner eingegriffen wird. Sonstige Einwendungen stehen ihr nicht zu (VwGH 03.08.2016, Ra 2016/07/0058).

Die im § 13 Abs. 3 WRG 1959 angesprochenen öffentlichen Zwecke, zu deren Wahrnehmung die Gemeinde nach § 102 Abs. 1 lit. d WRG 1959 berufen ist, sind nicht dasselbe wie die öffentlichen Interessen iSd § 105 WRG 1959 (VwGH 03.08.2016, Ra 2016/07/0058).Die im Paragraph 13, Absatz 3, WRG 1959 angesprochenen öffentlichen Zwecke, zu deren Wahrnehmung die Gemeinde nach Paragraph 102, Absatz eins, Litera d, WRG 1959 berufen ist, sind nicht dasselbe wie die öffentlichen Interessen iSd Paragraph 105, WRG 1959 (VwGH 03.08.2016, Ra 2016/07/0058).

Bei dem Anspruch nach § 31c Abs. 3 WRG handelt es sich um den Anspruch darauf, dass Gemeinden in der Versorgung ihrer Bewohner mit Trinkwasser nicht beeinträchtigt werden (VwGH 23.04.1998, 98/07/0002).Bei dem Anspruch nach Paragraph 31 c, Absatz 3, WRG handelt es sich um den Anspruch darauf, dass Gemeinden in der Versorgung ihrer Bewohner mit Trinkwasser nicht beeinträchtigt werden (VwGH 23.04.1998, 98/07/0002).

Da es sich beim gegenständlichen wasserrechtlichen Genehmigungsverfahren weder um ein Verfahren nach §§ 111a, 31 c Abs. 3 noch 13 Abs. 3 WRG handelt, kann von Seiten des Landesverwaltungsgericht Kärnten eine Parteistellung der Gemeinde xxx als beschwerdeführende Partei im Sinne des § 102 Abs. 1 lit. d WRG nicht erkannt werden.Da es sich beim gegenständlichen wasserrechtlichen Genehmigungsverfahren weder um ein Verfahren nach Paragraphen 111 a, 31, c Absatz 3, noch 13 Absatz 3, WRG handelt, kann von Seiten des Landesverwaltungsgericht Kärnten eine Parteistellung der Gemeinde xxx als beschwerdeführende Partei im Sinne des Paragraph 102, Absatz eins, Litera d, WRG nicht erkannt werden.

Eine Parteistellung der Gemeinde in wasserrechtlichen Verfahren ist weiters im § 34 Abs. 6 WRG normiert, wobei es sich dabei um die Vorschreibung von Maßnahmen zum Schutze von Wasserversorgungsanlagen handelt.Eine Parteistellung der Gemeinde in wasserrechtlichen Verfahren ist weiters im Paragraph 34, Absatz 6, WRG normiert, wobei es sich dabei um die Vorschreibung von Maßnahmen zum Schutze von Wasserversorgungsanlagen handelt.

Auch diese Norm ist nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes nicht geeignet, eine Parteistellung im gegenständlichen Verfahren zu begründen.

Gleiches gilt für die im Wasserrecht normierte Parteistellung im Sinne des § 29 WRG (Vorkehrungen bei Erlöschen von Wasserbenutzungsrechten).Gleiches gilt für die im Wasserrecht normierte Parteistellung im Sinne des Paragraph 29, WRG (Vorkehrungen bei Erlöschen von Wasserbenutzungsrechten).

Das gegenständliche Vorbringen des xxx als Beschwerdeführer wäre als öffentliches Interesse im Sinne des § 105 Abs. 1 lit. b WRG (erhebliche Beeinträchtigung des Ablaufes der Hochwässer) bzw. § 105 Abs. 1 lit. d WRG (schädlicher Einfluss auf Gewässer) zu subsumieren.Das gegenständliche Vorbringen des xxx als Beschwerdeführer wäre als öffentliches Interesse im Sinne des Paragraph 105, Absatz eins, Litera b, WRG (erhebliche Beeinträchtigung des Ablaufes der Hochwässer) bzw. Paragraph 105, Absatz eins, Litera d, WRG (schädlicher Einfluss auf Gewässer) zu subsumieren.

Die Wahrung der öffentlichen Interessen obliegt jedoch der Wasserrechtsbehörde.

§ 105 WRG begründet keine subjektiven Rechte (vgl. VwGH 25.10.2016, Ra 2016/07/0081).Paragraph 105, WRG begründet keine subjektiven Rechte vergleiche VwGH 25.10.2016, Ra 2016/07/0081).

Gemeinden können die Berücksichtigung öffentlicher Interessen im wasserrechtlichen Verfahren lediglich anregen, aber nicht durchsetzen (vgl. dazu VwGH 14.12.2000, 98/07/0043).Gemeinden können die Berücksichtigung öffentlicher Interessen im wasserrechtlichen Verfahren lediglich anregen, aber nicht durchsetzen vergleiche dazu VwGH 14.12.2000, 98/07/0043).

Die Zulässigkeit der Wahrnehmung öffentlicher Interessen durch das Verwaltungsgericht hängt davon ab, ob diese von einem Beschwerdeführer, der dazu befugt ist, geltend gemacht wurden (VwGH 28.04.2016, 2013/07/0055); 03.08.2016, Ro 2016/07/008).

Da das inhaltliche Vorbringen des xxx nicht von der im Wasserrecht normierten Parteistellung umfasst ist, ist die Beschwerde gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx als Wasserrechtsbehörde als unzulässig zurückzuweisen.

Gemäß § 24 Abs. 1 Z 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung absehen werden.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung absehen werden.

VI. römisch sechs.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

 

Schlagworte

Wasserrecht, Verbringung von Oberflächenwässer, Errichtung einer Teichanlage, Gefährdung von Wohnobjekten, öffentliches Interesse, Gemeinde, Parteistellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGKA:2020:KLVwG.1926.4.2020

Zuletzt aktualisiert am

27.06.2022
Quelle: Landesverwaltungsgericht Kärnten LVwg Kärnten, http://www.lvwg.ktn.gv.at
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