Norm: WRG §13 Abs1
Rechtssatz: Ein Wasserbenützungsrecht besteht im Verhältnis zum Mitberechtigten dann nicht, wenn der Berechtigte seinen Betrieb stillegt, das Wasser nicht für betriebliche Zwecke benötigt und der Mitberechtigte das Wasser braucht. Entscheidungstexte 1 Ob 398/60 Entscheidungstext OGH 25.01.1961 1 Ob 398/60 European ... mehr lesen...