Norm
WRG §13 Abs1Rechtssatz
Ein Wasserbenützungsrecht besteht im Verhältnis zum Mitberechtigten dann nicht, wenn der Berechtigte seinen Betrieb stillegt, das Wasser nicht für betriebliche Zwecke benötigt und der Mitberechtigte das Wasser braucht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0082226Dokumentnummer
JJR_19610125_OGH0002_0010OB00398_6000000_002