Norm: WRG §13WRG §19
Rechtssatz:
Bei der Bestimmung des Maßes der Wassernutzung als des Maßstabes für die Beteiligung der Anlagenherstellungskosten, Instandhaltungskosten, Wartungskosten und Aufsichtskosten ist auf den beiderseitigen Bedarf und auf das natürliche Wasserdargebot (nach neuer Rechtslage auf die bestehenden wasserwirtschaftlichen Verhältnisse) angemessen Rücksicht zu nehmen. Die Ermittlung des beiderseitigen Nutzens gehör... mehr lesen...
Norm: ABGB §1295 Abs2 IIIWRG §5WRG §13 ABGB § 1295 heute ABGB § 1295 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
Rechtssatz:
Tragender Grundsatz des Wasserrechtes: jede Wasserverschwendung ist zur vermeiden und daher unzulässig. Schadenersatzpflicht eines Wasserberechti... mehr lesen...