RS OGH 1995/12/5 1Ob21/95

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Veröffentlicht am 05.12.1995
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Norm

WRG §13
WRG §19

Rechtssatz

Bei der Bestimmung des Maßes der Wassernutzung als des Maßstabes für die Beteiligung der Anlagenherstellungskosten, Instandhaltungskosten, Wartungskosten und Aufsichtskosten ist auf den beiderseitigen Bedarf und auf das natürliche Wasserdargebot (nach neuer Rechtslage auf die bestehenden wasserwirtschaftlichen Verhältnisse) angemessen Rücksicht zu nehmen. Die Ermittlung des beiderseitigen Nutzens gehört dem Tatsachenbereich an.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0087621

Dokumentnummer

JJR_19951205_OGH0002_0010OB00021_9500000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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