Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seine Richterin xxx über die Beschwerde der xxx und des xxx, beide wohnhaft xxx, beide vertreten durch xxx, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 11.03.2021, Zahl: xxx, betreffend den Antrag auf Berichtigung einer Eintragung im Wasserbuch nach § 126 Abs. 5 Wasserrechtsgesetz - WRG, zu Recht: Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seine Richterin xxx über die Beschwerde der xxx und des xxx, beide wohnha... mehr lesen...