Entscheidungsdatum
06.07.2021Index
81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §22Text
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seine Richterin xxx über die Beschwerde der xxx und des xxx, beide wohnhaft xxx, beide vertreten durch xxx, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 11.03.2021, Zahl: xxx, betreffend den Antrag auf Berichtigung einer Eintragung im Wasserbuch nach § 126 Abs. 5 Wasserrechtsgesetz - WRG, zu Recht: Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seine Richterin xxx über die Beschwerde der xxx und des xxx, beide wohnhaft xxx, beide vertreten durch xxx, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 11.03.2021, Zahl: xxx, betreffend den Antrag auf Berichtigung einer Eintragung im Wasserbuch nach Paragraph 126, Absatz 5, Wasserrechtsgesetz - WRG, zu Recht:
I. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründetrömisch eins. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet
a b g e w i e s e n ,
als die Wortfolge „als unbegründet ab“ im Spruch des angefochtenen Bescheides durch die Wortfolge „als unzulässig zurück“ zu ersetzen ist.
u n z u l ä s s i g .
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 11.03.2021, Zahl: xxx, wurde der Antrag der Beschwerdeführer auf Berichtigung der Eintragung zur Postzahl xxx im Wasserbuch, als unbegründet abgewiesen. Begründet wurde die Entscheidung im Wesentlichen damit, dass eine Eintragung des Wasserbezugsrechtes der Antragsteller ins Wasserbuch nicht möglich sei, da die rechtliche Grundlage, nämlich ein per wasserrechtlicher Bewilligung erteiltes Wasserrecht dafür fehle.
Dagegen erhoben die Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde im Wesentlichen mit der Begründung, dass die Beschwerdeführer grundbücherliche Miteigentümer der Liegenschaft EZ xxx, KG xxx xxx, mit dem darauf errichteten Wohngebäude (Ferienhaus), seien. Mit dieser Liegenschaft sei das Wasserrecht zu 1/7 des gesamten Wasserbezuges im unverbürgtem Gesamtausmaß von 0,62 l/sek., betreffend die Quelle auf dem Grundstück xxx der KG xxx xxx (vormals Grundstück xxx) bzw. die Mitbesitzerschaft an gegenständlicher Versorgungsanlage verbunden. Die Trinkwasserversorgung sowohl der Liegenschaft der Beschwerdeführer als auch der Nachbarliegenschaften erfolge über eine gemeinsam genutzte Wasserversorgungsanlage, von welcher sich die Quellfassung und Brunnstube auf dem Grundstück xxx der KG xxx xxx befinde. Die ehemals bundeseigene Wasserversorgungsanlage in xxx sei von der xxx, xxx, errichtet worden und als Berechtigte betrieben worden. Mit Bescheid der Xxx vom 08.05.1961 sei einer Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführer der Anschluss an die ehemals bundeseigene Wasserversorgungsanlage in xxx genehmigt worden.
Die Eintragung des Wasserrechts, welches mit der Liegenschaft EZ xxx, KG xxx, verbunden sei, sowie die Neugestaltung der Wasserrechte beginnend mit dem Verkauf der ehemaligen Zollhäuser durch die Bundesgebäudeverwaltung sei im Wasserbuch betreffend die Versorgungsanlage unter der Postzahl xxx nicht durchgeführt worden. Im Wasserbuch habe sich lediglich eine Namensänderung mit 28.07.2020 betreffend die Versorgungsanlage mit der Postzahl xxx befunden. Die Neugestaltung der Wasserrechte insbesondere das Wasserrecht der Beschwerdeführer sei im Rahmen dieser Änderung nicht berücksichtigt worden. Der Beschwerdeführer führt aus, dass es sich bei dem Schreiben der Xxx vom 08.05.1961 um einen Bescheid handle, welcher die wesentlichen Bescheidmerkmale erfülle. Die Behörde lasse das Schreiben vom 13.04.1988 betreffend die Neuregelung der Wasserbezugsrechte vollkommen unbeachtet. Die Behörde unterlasse im Hinblick auf diese Schreiben jegliche Begründung und liege eine Ungleichbehandlung im Rahmen der Ersichtlichmachungen im Wasserbuch zwischen den derzeitig im Wasserbuch eingetragenen Wasserbenutzungsberechtigten und den Beschwerdeführern vor. Die Beschwerdeführer begehren eine mündliche Verhandlung sowie die Aufhebung des angefochtenen Bescheides.
Die belangte Behörde legte den Verwaltungsakt mit der Bitte um Entscheidung dem Landesverwaltungsgericht Kärnten vor.
Die Beschwerdeführer sind je zur Hälfte grundbücherliche Eigentümer der Liegenschaft EZ xxx, mit dem Grundstück xxx, KG xxx xxx. Auf dieser Liegenschaft ist ein Wohngebäude errichtet. Diese Liegenschaft bezieht Wasser von der Quelle auf dem Grundstück xxx (vormals xxx) KG xxx.
Am 08.05.1961 erging von der Xxx zur Zahl: xxx folgendes Schreiben an eine Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführer:
„Zu Ihrem Ansuchen vom 13.04.1961, wird Ihnen der Anschluss an die bundeseigene Wasserversorgungsanlage in xxx unter folgenden Voraussetzungen genehmigt:
Für den Präsidenten:
xxx
Für die Richtigkeit
der Ausfertigung:
xxx“
Die xxx, xxx, hat mit Eingabe vom 02.07.1962 um die wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung einer Wasserversorgungsanlage für die Zollwohngebäude in xxx angesucht. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 22.01.1964, Zahl: xxx, wurde der xxx die Bewilligung erteilt, die auf Parzelle xxx, xxx, KG xxx, Eigentümer xxx, entspringende Quelle im Gesamtausmaß von 4.400 l im Tag zur Versorgung der Zollhäuser in xxx mit Trink- und Nutzwasser zu nutzen. Aus der Baubeschreibung ergibt sich, dass die Zollwohngebäude auf Bauparzelle xxx, xxx, xxx auf der Parzelle xxx, EZ xxx der KG xxx gelegen sind und im Eigentum der Bundesgebäudeverwaltung II damals gewesen sind. Die xxx, xxx, hat mit Eingabe vom 02.07.1962 um die wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung einer Wasserversorgungsanlage für die Zollwohngebäude in xxx angesucht. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 22.01.1964, Zahl: xxx, wurde der xxx die Bewilligung erteilt, die auf Parzelle xxx, xxx, KG xxx, Eigentümer xxx, entspringende Quelle im Gesamtausmaß von 4.400 l im Tag zur Versorgung der Zollhäuser in xxx mit Trink- und Nutzwasser zu nutzen. Aus der Baubeschreibung ergibt sich, dass die Zollwohngebäude auf Bauparzelle xxx, xxx, xxx auf der Parzelle xxx, EZ xxx der KG xxx gelegen sind und im Eigentum der Bundesgebäudeverwaltung römisch zwei damals gewesen sind.
Die früheren Eigentümer des Grundstück xxx (vormals Grundstück xxx) auf welcher sich die Quellfassung befindet, haben mit Schreiben vom 13.04.1988 einer Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführer mitgeteilt, dass auf ihr Objekt 1/7 des gesamten Wasserbezuges in unverbürgtem Gesamtausmaß von 0,62 l/sec. entfällt. Gleichzeitig wurde auch den damaligen Eigentümern der Liegenschaften, auf denen sich die (ehemaligen) Zollhäuser befinden, mitgeteilt, dass auf sie 4/7 bzw. 3/7 des gesamten Wasserbezuges zufällt.
Der Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführer als auch den Rechtsvorgängern der Eigentümer der (ehemaligen) Zollhäuser wurde mit diesem Schreiben das Recht eingeräumt, in diesem Ausmaß die Quellschüttung zu nutzen und gemeinsam mit den übrigen Mitbesitzern die bestehenden Wasserversorgungsanlagen zu betreiben und instand zu halten.
Im Wasserbuch wurde unter der Postzahl xxx durch den Wasserbuchbescheid vom 9.3.1964, xxx, als Liegenschaft, mit der das Wasserbenutzungsrecht verbunden ist, die Zollwohngebäude in xxx genannt, Grundbuch EZ xx, Parz. Nr. xxx, xxx, xxx auf Grundparzelle xxx. Als Berechtigte ist die xxx, xxx genannt.
Heute sind im Wasserbuch unter der Postzahl xxx als Wasserberechtigte die derzeitigen Grundeigentümer der Parz. Nr. xxx, xxx, xxx, xxx und xxx, KG xxx, eingetragen. Aus einem Schreiben der nunmehrigen Eigentümer vom 07.10.2020 geht hervor, dass diese das Wasserbezugsrecht der Beschwerdeführer aus der xxxquelle nicht in Abrede stellen.
Die getroffenen Feststellungen stützen sich auf den Verwaltungsakt.
Nach dem Vorbringen der Beschwerdeführer und den vorgelegten Urkunden ergibt sich, dass die EZ xxx, KG xxx, mit Nutz- und Trinkwasser von der Quelle auf dem Grundstück xxx (vormals xxx), sog. xxxquelle, versorgt wird.
Aus den vorliegenden Bescheiden der Bezirkshauptmannschaft xxx ergibt sich unzweifelhaft, dass der xxx die Bewilligung zur Nutzung der xxxquelle zur Versorgung der Zollhäuser in xxx mit Trink- und Nutzwasser erteilt wurde. Aus diesem Bewilligungsbescheid ergibt sich auch, dass das Grundstück der Beschwerdeführer in diesen Bescheiden nicht erwähnt wird und daher nicht als zu den Zollhäusern gehörig anzusehen ist.
Aus den diversen Schriftstücken geht klar hervor, dass einem Rechtsvorgänger der Beschwerdeführer und in weiterer Folge auch den Beschwerdeführern selbst ein Wasserbezugsrecht eingeräumt wurde.
Die grundbücherlichen Eigentümer, welche die Liegenschaften auf welchen sich die (ehemaligen) Zollhäuser befinden, gekauft haben, wurden auch im Wasserbuch als Berechtigte an der Quelle eingetragen.
Das Schreiben der xxx vom 08.05.1961 ist an eine Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführer gerichtet und wird in diesem Schreiben der Anschluss des Ferienhauses der Rechtsvorgängerin an die Wasserversorgungsanlage in xxx zweifellos genehmigt. Dieses Schreiben ist so aufgebaut, dass kein formeller Spruchteil erkennbar ist und auch keine Rechtsmittelbelehrung. Zudem ist festzuhalten, dass die xxx keine Wasserrechtsbehörde im Jahr 1961 war. Es ist daher davon auszugehen, dass die xxx hier im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung tätig geworden ist und als Wasserberechtigte der xxxquelle einer Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführer ein privatrechtliches Wasserbezugsrecht zuerkannt hat.
Die maßgeblichen Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes – WRG, BGBl. 215/1959 idF BGBl. I 73/2018, lauten wie folgt:Die maßgeblichen Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes – WRG, Bundesgesetzblatt 215 aus 1959, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 73 aus 2018,, lauten wie folgt:
„Persönliche oder dingliche Gebundenheit der Wasserbenutzungsrechte.
§ 22.Paragraph 22,
(1) Bei nicht ortsfesten Wasserbenutzungsanlagen ist die Bewilligung auf die Person des Wasserberechtigten beschränkt; bei allen anderen Wasserbenutzungsrechten ist Wasserberechtigter der jeweilige Eigentümer der Betriebsanlage oder Liegenschaft, mit der diese Rechte verbunden sind. Wasserbenutzungsrechte sind kein Gegenstand grundbücherlicher Eintragung.
(2) Die Übertragung von Betriebsanlagen oder Liegenschaften, mit denen Wasserbenutzungsrechte verbunden sind, ist vom neuen Wasserberechtigten der Wasserbuchbehörde zur Ersichtlichmachung im Wasserbuch (§ 124) anzuzeigen.“(2) Die Übertragung von Betriebsanlagen oder Liegenschaften, mit denen Wasserbenutzungsrechte verbunden sind, ist vom neuen Wasserberechtigten der Wasserbuchbehörde zur Ersichtlichmachung im Wasserbuch (Paragraph 124,) anzuzeigen.“
„§ 124
Wasserbuch
(1) Der Landeshauptmann hat für jeden Verwaltungsbezirk ein Wasserbuch als öffentliches Register zu führen. Darin sind die im Bezirk bestehenden und auf Grund oder in Mitanwendung wasserrechtlicher Bestimmungen neu verliehenen Wasserrechte nach Maßgabe der Abs. 2 bis 5 ersichtlich zu machen. Erstreckt sich ein solches über zwei oder mehrere Länder, so bestimmt der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft einen der beteiligten Landeshauptmänner als Wasserbuchbehörde für dieses Recht.(1) Der Landeshauptmann hat für jeden Verwaltungsbezirk ein Wasserbuch als öffentliches Register zu führen. Darin sind die im Bezirk bestehenden und auf Grund oder in Mitanwendung wasserrechtlicher Bestimmungen neu verliehenen Wasserrechte nach Maßgabe der Absatz 2 bis 5 ersichtlich zu machen. Erstreckt sich ein solches über zwei oder mehrere Länder, so bestimmt der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft einen der beteiligten Landeshauptmänner als Wasserbuchbehörde für dieses Recht.
(2) Das Wasserbuch besteht aus:
„§ 126
Einsichtnahme; Berichtigung; Alteintragungen
(5) Der Wasserberechtigte kann beim Landeshauptmann die Durchführung einer fehlenden oder die Berichtigung einer unrichtigen Ersichtlichmachung in der Evidenz unter Beibringung der erforderlichen Nachweise beantragen. Über diesen Antrag ist bescheidförmig abzusprechen, wenn ihm nicht entsprochen wird.“
V. Rechtliche Beurteilung:römisch fünf. Rechtliche Beurteilung:
Voraussetzung für die Eintragung ins Wasserbuch ist nach § 124 Abs. 2 WRG iVm § 125 Abs. 1 WRG die Evidenz der nach §§ 9, 10 und 32 sowie 32b verliehenen Rechte. Diese Rechte sind durch Bescheid einzuräumen und erst mit Eintritt der Rechtskraftwirkung auch im Wasserbuch zu vermerken.Voraussetzung für die Eintragung ins Wasserbuch ist nach Paragraph 124, Absatz 2, WRG in Verbindung mit Paragraph 125, Absatz eins, WRG die Evidenz der nach Paragraphen 9, 10 und 32 sowie 32b verliehenen Rechte. Diese Rechte sind durch Bescheid einzuräumen und erst mit Eintritt der Rechtskraftwirkung auch im Wasserbuch zu vermerken.
Aufgrund dieser Bestimmung wurde auch im Wasserbuch entsprechend dem Bewilligungsbescheid vom 22.01.1964 das Quellwasser beim xxxbach zur Versorgung der Zollwohngebäude in xxx eingetragen. Als Berechtigte scheint die xxx auf, welcher auch die wasserrechtliche Bewilligung zur Nutzung des Quellwassers erteilt wurde.
Gemäß § 22 Abs. 1 WRG ist bei ortsfesten Wasserbenutzungsanlagen Wasserberechtigter der jeweilige Eigentümer der Betriebsanlage oder der Liegenschaft, mit der diese Rechte verbunden sind. Die Übertragung von Betriebsanlagen oder Liegenschaften, mit denen Wasserbenutzungsrechte verbunden sind, ist vom neuen Wasserberechtigten der Wasserbuchbehörde zur Ersichtlichmachung im Wasserbuch anzuzeigen (§ 22 Abs. 2 WRG). Alle ortsfesten Wasserbenutzungsanlagen sind demnach dinglich gebundene Rechte. Die Bindung ist von der Behörde zu verfügen. Fehlt es an einem entsprechenden ausdrücklichen Ausspruch im Bewilligungsbescheid, ist durch Auslegung des Bewilligungsbescheides zu ermitteln, mit welchen Liegenschaften das Wasserbenutzungsrecht verbunden ist (VwGH 29.05.2008, 2007/07/0133). Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, WRG ist bei ortsfesten Wasserbenutzungsanlagen Wasserberechtigter der jeweilige Eigentümer der Betriebsanlage oder der Liegenschaft, mit der diese Rechte verbunden sind. Die Übertragung von Betriebsanlagen oder Liegenschaften, mit denen Wasserbenutzungsrechte verbunden sind, ist vom neuen Wasserberechtigten der Wasserbuchbehörde zur Ersichtlichmachung im Wasserbuch anzuzeigen (Paragraph 22, Absatz 2, WRG). Alle ortsfesten Wasserbenutzungsanlagen sind demnach dinglich gebundene Rechte. Die Bindung ist von der Behörde zu verfügen. Fehlt es an einem entsprechenden ausdrücklichen Ausspruch im Bewilligungsbescheid, ist durch Auslegung des Bewilligungsbescheides zu ermitteln, mit welchen Liegenschaften das Wasserbenutzungsrecht verbunden ist (VwGH 29.05.2008, 2007/07/0133).
Im vorliegende Fall ergibt sich aus dem Bewilligungsbescheid aus dem Jahr 1964, dass das Wasserbenutzungsrecht zur Versorgung der Zollhäuser in xxx gedacht ist und sind im Bescheid die Parzellen xxx, xxx, xxx auf der Parzelle xxx, EZ xxx explizit angeführt. Daraus ist zu schließen, dass das Wasserbenutzungsrecht der xxxquelle auch an diese Parzellen der KG xxx gebunden ist.
Gemäß § 126 Abs. 5 WRG kann der Wasserberechtigte vom Landeshauptmann die Durchführung einer fehlenden oder die Berichtigung einer unrichtigen Ersichtlichmachung in der Evidenz unter Beibringung der erforderlichen Nachweise beantragen. Gemäß Paragraph 126, Absatz 5, WRG kann der Wasserberechtigte vom Landeshauptmann die Durchführung einer fehlenden oder die Berichtigung einer unrichtigen Ersichtlichmachung in der Evidenz unter Beibringung der erforderlichen Nachweise beantragen.
Die Bestimmung des § 126 Abs. 5 WRG fordert vom Wasserberechtigten die Beibringung der erforderlichen Nachweise; es können durch dieses Verfahren strittige Wasserrechtsverhältnisse nicht geklärt werden (VwGH 15.07.1999, 97/07/0077). Von der Erbringung eines Nachweises kann nur dann die Rede sein, wenn der Wasserrechtsbehörde einerseits das Vorliegen eines Wasserrechts bestimmten Inhaltes und andererseits eine von diesem Wasserrecht abweichende Ersichtlichmachung im Wasserbuch bewiesen wird. Gleiche Anforderungen sind nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes auch an die Voraussetzungen zu erheben, dass die nach § 126 Abs. 5 WRG antragstellende Person auch Wasserberechtigte ist (VwGH 15.07.1999, 97/07/0077). Die Bestimmung des Paragraph 126, Absatz 5, WRG fordert vom Wasserberechtigten die Beibringung der erforderlichen Nachweise; es können durch dieses Verfahren strittige Wasserrechtsverhältnisse nicht geklärt werden (VwGH 15.07.1999, 97/07/0077). Von der Erbringung eines Nachweises kann nur dann die Rede sein, wenn der Wasserrechtsbehörde einerseits das Vorliegen eines Wasserrechts bestimmten Inhaltes und andererseits eine von diesem Wasserrecht abweichende Ersichtlichmachung im Wasserbuch bewiesen wird. Gleiche Anforderungen sind nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes auch an die Voraussetzungen zu erheben, dass die nach Paragraph 126, Absatz 5, WRG antragstellende Person auch Wasserberechtigte ist (VwGH 15.07.1999, 97/07/0077).
Im gegenständlichen Fall wurde das Wasserbenutzungsrecht an der xxxquelle ursprünglich der xxx zur Versorgung der Zollhäuser in xxx mit Trink- und Nutzwasser eingeräumt und auch diese als Berechtigte im Wasserbuch eingetragen. Im Bewilligungsbescheid wurde auch klargestellt mit welchen Grundstücken das Wasserbenutzungsrecht verbunden ist. Die Beschwerdeführer sind nicht Eigentümer eines im ursprünglichen Bewilligungsbescheid aus dem Jahr 1964 aufgezählten Grundstückes.
Wenn die Beschwerdeführer meinen, dass das Schreiben der xxx vom 08.05.1961 als Bescheid zu werten wäre, und ihnen damit ein ins Wasserbuch einzutragendes Wasserbenutzungsrecht eingeräumt wurde, so ist dem zu widersprechen. Dieses Schreiben weist weder eine Titulierung als Bescheid noch einen Spruch auf und enthält auch keine Rechtsmittelbelehrung.
Gemäß § 58 Abs. 1 AVG sind Bescheide ausdrücklich als solche zu bezeichnen. Auf die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid kann nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur dann verzichtet werden, wenn sich aus dem Spruch eindeutig ergibt, dass die Behörde nicht nur einen individuellen Akt der Hoheitsverwaltung gesetzt, sondern, dass sie normativ, also entweder rechtsgestaltend oder rechtsfeststellend, eine Angelegenheit des Verwaltungsrechtes entschieden hat. Das Fehlen der Bezeichnung als Bescheid ist für den Bescheidcharakter einer Erledigung dann unerheblich, wenn sich aus dem Spruch eindeutig ergibt, dass die Behörde normativ entschieden hat (Hengstschläger/Leeb, AVG § 58 Rz 6, mit Verweis auf höchstgerichtliche Judikatur, (Stand 01.07.2005, rdb.at). Zudem ist an eine behördliche Erledigung, die nicht ausdrücklich als Bescheid bezeichnet ist, hinsichtlich der Werte als Bescheid nach ihrem Inhalt ein strenger Maßstab anzulegen (VwGH 15.12.2003, 2002/17/036).Gemäß Paragraph 58, Absatz eins, AVG sind Bescheide ausdrücklich als solche zu bezeichnen. Auf die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid kann nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur dann verzichtet werden, wenn sich aus dem Spruch eindeutig ergibt, dass die Behörde nicht nur einen individuellen Akt der Hoheitsverwaltung gesetzt, sondern, dass sie normativ, also entweder rechtsgestaltend oder rechtsfeststellend, eine Angelegenheit des Verwaltungsrechtes entschieden hat. Das Fehlen der Bezeichnung als Bescheid ist für den Bescheidcharakter einer Erledigung dann unerheblich, wenn sich aus dem Spruch eindeutig ergibt, dass die Behörde normativ entschieden hat (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 58, Rz 6, mit Verweis auf höchstgerichtliche Judikatur, (Stand 01.07.2005, rdb.at). Zudem ist an eine behördliche Erledigung, die nicht ausdrücklich als Bescheid bezeichnet ist, hinsichtlich der Werte als Bescheid nach ihrem Inhalt ein strenger Maßstab anzulegen (VwGH 15.12.2003, 2002/17/036).
Die Wiedergabe einer Rechtsansicht, von Tatsachen, der Hinweis auf Vorgänge des Verfahrens, Rechtsbelehrung udgl. können nicht als verbindliche Erledigungen, also nicht als Spruch im Sinne des § 58 Abs. 1 AVG gewertet werden (VwGH 18.10.2000, 95/17/0180). Gleichsam können Erledigung, die die Behörde im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung durchführt, nicht als Bescheide und damit als Rechtsakt der Hoheitsverwaltung gewertet werden. Die Wiedergabe einer Rechtsansicht, von Tatsachen, der Hinweis auf Vorgänge des Verfahrens, Rechtsbelehrung udgl. können nicht als verbindliche Erledigungen, also nicht als Spruch im Sinne des Paragraph 58, Absatz eins, AVG gewertet werden (VwGH 18.10.2000, 95/17/0180). Gleichsam können Erledigung, die die Behörde im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung durchführt, nicht als Bescheide und damit als Rechtsakt der Hoheitsverwaltung gewertet werden.
Das hier vorliegende Schriftstück vom 08.05.1961 lässt nicht erkennen, dass damit eine normative Entscheidung getroffen werden sollte und ein behördlicher Akt der Hoheitsverwaltung gesetzt werden soll. Dem Schreiben mangelt es nicht nur an der Bezeichnung als Bescheid, es fehlt auch die für einen Bescheid typische Gliederung in Spruch, Begründung und Rechtsmittelbelehrung. Inhaltlich ist dem Schriftstück zu entnehmen, dass der Anschluss an die Wasserversorgungsanlage in dem Sinne genehmigt wird, dass die xxx in Form der xxx dies einer Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführer gestattet allerdings mit jederzeitiger Widerrufsmöglichkeit. Da die xxx auch niemals Wasserrechtsbehörde war, kann nach objektiven Gesichtspunkten dieses Schreiben nicht als Bescheid qualifiziert werden.
Da kein entsprechender Bescheid, der die Beschwerdeführer als Wasserberechtigte ausweist, vorliegt, kann auch eine entsprechende Eintragung ins Wasserbuch nicht vorgenommen werden. Es fehlen dafür die gesetzlichen Voraussetzungen.
Gemäß § 126 Abs. 5 WRG sind nur Wasserberechtigte im Sinne des § 22 WRG zur Antragstellung berechtigt; die Beschwerdeführer haben aber einen entsprechenden Nachweis, dass sie Wasserberechtigte sind, nicht erbracht, weshalb sie auch nicht zur Antragsstellung nach § 126 Abs. 5 WRG legitimiert sind. Es war daher das Ansuchen der Beschwerdeführer zurückzuweisen und der Spruch der Behörde entsprechend abzuändern. Gemäß Paragraph 126, Absatz 5, WRG sind nur Wasserberechtigte im Sinne des Paragraph 22, WRG zur Antragstellung berechtigt; die Beschwerdeführer haben aber einen entsprechenden Nachweis, dass sie Wasserberechtigte sind, nicht erbracht, weshalb sie auch nicht zur Antragsstellung nach Paragraph 126, Absatz 5, WRG legitimiert sind. Es war daher das Ansuchen der Beschwerdeführer zurückzuweisen und der Spruch der Behörde entsprechend abzuändern.
Eine öffentliche mündliche Verhandlung war trotz Antrag nicht durchzuführen, da die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und ein Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegensteht. Dies insbesondere deshalb, weil der Eintragung im Wasserbuch nur deklaratorische Wirkung zukommt und diese Eintragung eine wasserrechtliche Bewilligung nicht ersetzen kann (VwGH 23.02.2012, 2010/07/0039). Eine öffentliche mündliche Verhandlung war trotz Antrag nicht durchzuführen, da die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und ein Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegensteht. Dies insbesondere deshalb, weil der Eintragung im Wasserbuch nur deklaratorische Wirkung zukommt und diese Eintragung eine wasserrechtliche Bewilligung nicht ersetzen kann (VwGH 23.02.2012, 2010/07/0039).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (vgl. § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG, BGBl. 10/1985 idF BGBl. I 109/2021).Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen vergleiche Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG, Bundesgesetzblatt 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 109 aus 2021,).
Schlagworte
Wasserrecht, Eintragung ins Wasserbuch, Wasserbenutzungsrecht, ortsfeste Wasserbenutzungsanlage, dinglich gebundenes Recht, keine Bescheidqualität, Akt der Privatwirtschaftsverwaltung, mangelnde AntragslegitimationEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGKA:2021:KLVwG.617.618.2.2021Zuletzt aktualisiert am
14.07.2022