Norm: WRG §126
Rechtssatz:
Die Bestimmung des § 126 Abs 1 WRG ist nichts anderes als eine Beweisregel, die demjenigen, gegen den eine Eintragung im Wasserbuch spricht, den Beweis des Gegenteils auferlegt; dieser Beweis kann auch vor dem Gericht erbracht werden, § 126 Abs 3 WRG schließt dies nicht aus. Die Bestimmung des Paragraph 126, Absatz eins, WRG ist nichts anderes als eine Beweisregel, die demjenigen, gegen den eine Eintragung ... mehr lesen...