Norm
WRG §126Rechtssatz
Die Bestimmung des § 126 Abs 1 WRG ist nichts anderes als eine Beweisregel, die demjenigen, gegen den eine Eintragung im Wasserbuch spricht, den Beweis des Gegenteils auferlegt; dieser Beweis kann auch vor dem Gericht erbracht werden, § 126 Abs 3 WRG schließt dies nicht aus.Die Bestimmung des Paragraph 126, Absatz eins, WRG ist nichts anderes als eine Beweisregel, die demjenigen, gegen den eine Eintragung im Wasserbuch spricht, den Beweis des Gegenteils auferlegt; dieser Beweis kann auch vor dem Gericht erbracht werden, Paragraph 126, Absatz 3, WRG schließt dies nicht aus.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0082374Dokumentnummer
JJR_19781011_OGH0002_0010OB00026_7800000_002