1. Die belangte Behörde stellte mit Spruchpunkt I. des im Instanzenzug ergangenen, angefochtenen Bescheides vom 14. Februar 2012 fest, dass die Abwasserreinigungsanlagen (im Folgenden auch: ARA) X und Y grundsätzlich nicht bewilligungsfähig sind, und wies den Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung der ARA X und der ARA Y gemäß dem Vorprojekt "Abwasserentsorgung - Abwasserreinigungsanlagen X, A, B, C, D, Y, E, F - Vorprojekt", vom August 200... mehr lesen...