TE Vwgh Beschluss 2012/10/30 AW 2012/07/0054

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Veröffentlicht am 30.10.2012
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
81/01 Wasserrechtsgesetz;

Norm

VwGG §30 Abs2;
WRG 1959 §106;
WRG 1959 §111a;
WRG 1959 §112 Abs4;
WRG 1959 §32;
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004
  1. WRG 1959 § 111a heute
  2. WRG 1959 § 111a gültig ab 11.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2001
  3. WRG 1959 § 111a gültig von 01.10.1997 bis 10.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  4. WRG 1959 § 111a gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 112 heute
  2. WRG 1959 § 112 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2013
  3. WRG 1959 § 112 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  4. WRG 1959 § 112 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 32 heute
  2. WRG 1959 § 32 gültig ab 31.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2011
  3. WRG 1959 § 32 gültig von 27.07.2006 bis 30.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2006
  4. WRG 1959 § 32 gültig von 11.08.2005 bis 26.07.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2005
  5. WRG 1959 § 32 gültig von 22.12.2003 bis 10.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003
  6. WRG 1959 § 32 gültig von 11.08.2001 bis 21.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2001
  7. WRG 1959 § 32 gültig von 08.07.2000 bis 10.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2000
  8. WRG 1959 § 32 gültig von 01.01.2000 bis 07.07.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/1999
  9. WRG 1959 § 32 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  10. WRG 1959 § 32 gültig von 12.07.1997 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  11. WRG 1959 § 32 gültig von 01.07.1990 bis 11.07.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der Gemeinde X, vertreten durch Dr. C, Rechtsanwalt, der gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 14. Februar 2012, Zl. 08-ALL- 838/2003 (001/2012), betreffend Abweisung eines Antrages auf Erteilung einer wasserrechtlichen Grundsatzgenehmigung, erhobenen und zur hg. Zl. 2012/07/0139 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der Gemeinde römisch zehn, vertreten durch Dr. C, Rechtsanwalt, der gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 14. Februar 2012, Zl. 08-ALL- 838 aus 2003, (001 aus 2012,), betreffend Abweisung eines Antrages auf Erteilung einer wasserrechtlichen Grundsatzgenehmigung, erhobenen und zur hg. Zl. 2012/07/0139 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

1. Die belangte Behörde stellte mit Spruchpunkt I. des im Instanzenzug ergangenen, angefochtenen Bescheides vom 14. Februar 2012 fest, dass die Abwasserreinigungsanlagen (im Folgenden auch: ARA) X und Y grundsätzlich nicht bewilligungsfähig sind, und wies den Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung der ARA X und der ARA Y gemäß dem Vorprojekt "Abwasserentsorgung - Abwasserreinigungsanlagen X, A, B, C, D, Y, E, F - Vorprojekt", vom August 2001 und den Projektergänzungen zum Vorprojekt vom Februar 2002 gemäß §§ 32, 105, 106, 111a Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) ab. 1. Die belangte Behörde stellte mit Spruchpunkt römisch eins. des im Instanzenzug ergangenen, angefochtenen Bescheides vom 14. Februar 2012 fest, dass die Abwasserreinigungsanlagen (im Folgenden auch: ARA) römisch zehn und Y grundsätzlich nicht bewilligungsfähig sind, und wies den Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung der ARA römisch zehn und der ARA Y gemäß dem Vorprojekt "Abwasserentsorgung - Abwasserreinigungsanlagen römisch zehn, A, B, C, D, Y, E, F - Vorprojekt", vom August 2001 und den Projektergänzungen zum Vorprojekt vom Februar 2002 gemäß Paragraphen 32, 105, 106, 111 a, Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) ab.

Mit Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wurde der Beschwerdeführerin gemäß §§ 12, 12a, 32, 111a WRG 1959 die wasserrechtliche Grundsatzgenehmigung zur Abwasserreinigung und Versickerung der gereinigten Abwässer in den ARA E und D gemäß dem genannten Vorprojekt vom August 2001 und den Projektergänzungen zum Vorprojekt vom Februar 2002 erteilt.Mit Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wurde der Beschwerdeführerin gemäß Paragraphen 12, 12 a, 32, 111 a, WRG 1959 die wasserrechtliche Grundsatzgenehmigung zur Abwasserreinigung und Versickerung der gereinigten Abwässer in den ARA E und D gemäß dem genannten Vorprojekt vom August 2001 und den Projektergänzungen zum Vorprojekt vom Februar 2002 erteilt.

Im Spruchpunkt II. wurden ferner gemäß § 112 Abs. 4 WRG 1959 die Fristen für die Vorlage verhandlungsreifer Detailprojekte (genaue Bemessung und Dimensionierung der Anlagenteile, Angaben zum Betrieb der Reinigungsanlagen, Angaben zu den konkreten Grundwasserverhältnissen im Bereich der Sickeranlagen) mit 31. Dezember 2012 festgesetzt. Durch den fruchtlosen Ablauf dieser Frist - so die belangte Behörde - trete die Grundsatzbewilligung außer Kraft.Im Spruchpunkt römisch zwei. wurden ferner gemäß Paragraph 112, Absatz 4, WRG 1959 die Fristen für die Vorlage verhandlungsreifer Detailprojekte (genaue Bemessung und Dimensionierung der Anlagenteile, Angaben zum Betrieb der Reinigungsanlagen, Angaben zu den konkreten Grundwasserverhältnissen im Bereich der Sickeranlagen) mit 31. Dezember 2012 festgesetzt. Durch den fruchtlosen Ablauf dieser Frist - so die belangte Behörde - trete die Grundsatzbewilligung außer Kraft.

Begründend verwies die belangte Behörde unter anderem hinsichtlich der unter Spruchpunkt I. erfolgten Abweisung des Bewilligungsantrages auf die Lage der geplanten Abwasserbeseitigungsanlagen der Beschwerdeführerin in einem für die Trinkwasserversorgung wichtigen, wasserwirtschaftlich sensiblen Gebiet. Sämtliche geplanten Kläranlagen entsorgten das anfallende gereinigte Abwasser über eine direkte Versickerung über Sickeranlagen oder über Einleitung in versickerndes Oberflächenwasser in das Grundwasser. Die ARA Y und die ARA X lägen im direkten Einzugsbereich des Tiefbrunnens C und stellten eine Gefahr für die Trinkwasserversorgung zweier näher genannter Gemeinden dar. Zwar erreichten die projektierten Abwasserreinigungsanlagen einen hohen Reinigungsgrad der Abwässer, doch gebe es näher bezeichnete chemische Substanzen, die in Kläranlagen nicht abbaubar seien. Auf Grund der vorliegenden hydrogeologischen Situation, der Lage und Größe der beiden genannten Abwasserreinigungsanlagen und der damit verbundenen Gefahr für den Brunnen C und die Trinkwasserversorgung von zwei Gemeinden sei eine Versickerung der ARA X und der ARA Y schon a priori wegen Verstoßes gegen öffentliche Interessen wasserrechtlich nicht bewilligungsfähig. Eine Verbesserung des Projektes komme nicht in Betracht. Die beiden Abwasserreinigungsanlagen seien somit gemäß § 104 WRG 1959 aus öffentlichen Rücksichten unzulässig. Der Bewilligungsantrag sei insoweit gemäß § 106 WRG 1959 abzuweisen.Begründend verwies die belangte Behörde unter anderem hinsichtlich der unter Spruchpunkt römisch eins. erfolgten Abweisung des Bewilligungsantrages auf die Lage der geplanten Abwasserbeseitigungsanlagen der Beschwerdeführerin in einem für die Trinkwasserversorgung wichtigen, wasserwirtschaftlich sensiblen Gebiet. Sämtliche geplanten Kläranlagen entsorgten das anfallende gereinigte Abwasser über eine direkte Versickerung über Sickeranlagen oder über Einleitung in versickerndes Oberflächenwasser in das Grundwasser. Die ARA Y und die ARA römisch zehn lägen im direkten Einzugsbereich des Tiefbrunnens C und stellten eine Gefahr für die Trinkwasserversorgung zweier näher genannter Gemeinden dar. Zwar erreichten die projektierten Abwasserreinigungsanlagen einen hohen Reinigungsgrad der Abwässer, doch gebe es näher bezeichnete chemische Substanzen, die in Kläranlagen nicht abbaubar seien. Auf Grund der vorliegenden hydrogeologischen Situation, der Lage und Größe der beiden genannten Abwasserreinigungsanlagen und der damit verbundenen Gefahr für den Brunnen C und die Trinkwasserversorgung von zwei Gemeinden sei eine Versickerung der ARA römisch zehn und der ARA Y schon a priori wegen Verstoßes gegen öffentliche Interessen wasserrechtlich nicht bewilligungsfähig. Eine Verbesserung des Projektes komme nicht in Betracht. Die beiden Abwasserreinigungsanlagen seien somit gemäß Paragraph 104, WRG 1959 aus öffentlichen Rücksichten unzulässig. Der Bewilligungsantrag sei insoweit gemäß Paragraph 106, WRG 1959 abzuweisen.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 20. Juni 2012, B 409/12-3, ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.

Ihre ergänzte Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof verband die Beschwerdeführerin mit dem Antrag, dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Auf Grund der im Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides enthaltenen Frist zur Vorlage verhandlungsreifer Detailprojekte hätte die Beschwerdeführerin - bei Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung - bis 31. Dezember 2012 für die positiv beurteilten Abwasserreinigungsanlagen E und D Detailprojekte vorzulegen, ohne zu wissen, ob der Verwaltungsgerichtshof der Beschwerde stattgebe und auch die Anlagen Y und X bewilligungsfähig seien. Da insbesondere die Anlage X von zentraler Bedeutung für die Abwasserentsorgung der Beschwerdeführerin sei und eine definitive Abweisung des Genehmigungsantrages in Bezug auf diese Anlagen auch die Variantenfrage hinsichtlich eines Anschlusses an die Kläranlage Z aufwerfen würde, würde die Rechtskraft der genannten Frist für die Beschwerdeführerin eine unbillige Härte darstellen.Ihre ergänzte Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof verband die Beschwerdeführerin mit dem Antrag, dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Auf Grund der im Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides enthaltenen Frist zur Vorlage verhandlungsreifer Detailprojekte hätte die Beschwerdeführerin - bei Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung - bis 31. Dezember 2012 für die positiv beurteilten Abwasserreinigungsanlagen E und D Detailprojekte vorzulegen, ohne zu wissen, ob der Verwaltungsgerichtshof der Beschwerde stattgebe und auch die Anlagen Y und römisch zehn bewilligungsfähig seien. Da insbesondere die Anlage römisch zehn von zentraler Bedeutung für die Abwasserentsorgung der Beschwerdeführerin sei und eine definitive Abweisung des Genehmigungsantrages in Bezug auf diese Anlagen auch die Variantenfrage hinsichtlich eines Anschlusses an die Kläranlage Z aufwerfen würde, würde die Rechtskraft der genannten Frist für die Beschwerdeführerin eine unbillige Härte darstellen.

Die belangte Behörde beantragte mit Schriftsatz vom 15. Oktober 2012, dem Aufschiebungsantrag nicht stattzugeben.

2. Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. 2. Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Hiebei hat der Beschwerdeführer - unabhängig von der Frage, ob einer Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen - im Aufschiebungsantrag zu konkretisieren, worin für ihn der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre (vgl. dazu etwa den hg. Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, Slg.Nr. 10.381/A). So erfordert etwa die Dartuung eines unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Nachteils die nachvollziehbare Darlegung der konkreten wirtschaftlichen Folgen der behaupteten Auslagen auf dem Boden der gleichfalls konkret anzugebenden gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse einer beschwerdeführenden Partei. Erst die ausreichende Konkretisierung ermöglicht die vom Gesetz gebotene Interessenabwägung. Ferner ist im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nicht zu prüfen.Hiebei hat der Beschwerdeführer - unabhängig von der Frage, ob einer Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen - im Aufschiebungsantrag zu konkretisieren, worin für ihn der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre vergleiche dazu etwa den hg. Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, Slg.Nr. 10.381/A). So erfordert etwa die Dartuung eines unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Nachteils die nachvollziehbare Darlegung der konkreten wirtschaftlichen Folgen der behaupteten Auslagen auf dem Boden der gleichfalls konkret anzugebenden gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse einer beschwerdeführenden Partei. Erst die ausreichende Konkretisierung ermöglicht die vom Gesetz gebotene Interessenabwägung. Ferner ist im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nicht zu prüfen.

Die belangte Behörde führte in ihrem Schriftsatz vom 15. Oktober 2012 aus, die von der Beschwerdeführerin angeführten Nachteile könnten sich, wenn überhaupt, nur auf Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides beziehen. Diesbezüglich erscheine die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung aber schon deshalb dem öffentlichen Wohl entgegenzustehen, weil die beschwerdeführende Gemeinde rasch eine Lösung für die ordnungsgemäße Beseitigung der Abwässer erarbeiten sollte, die bis 22. Dezember 2015 zu verwirklichen sei.Die belangte Behörde führte in ihrem Schriftsatz vom 15. Oktober 2012 aus, die von der Beschwerdeführerin angeführten Nachteile könnten sich, wenn überhaupt, nur auf Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides beziehen. Diesbezüglich erscheine die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung aber schon deshalb dem öffentlichen Wohl entgegenzustehen, weil die beschwerdeführende Gemeinde rasch eine Lösung für die ordnungsgemäße Beseitigung der Abwässer erarbeiten sollte, die bis 22. Dezember 2015 zu verwirklichen sei.

Wie bereits dargestellt, hat die Beschwerdeführerin ihren Aufschiebungsantrag jedoch nicht auf Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides bezogen. Im Umfang dieses Spruchteiles hätte die aufschiebende Wirkung auch nicht zuerkannt werden können, weil dieser Teil des angefochtenen Bescheides keinem Vollzug zugänglich ist. Im Falle der Abweisung eines Ansuchens kommt nach ständiger Rechtsprechung die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nämlich schon begrifflich nicht in Betracht (vgl. etwa den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. September 2010, AW 2010/07/0044). Der Beschwerdeführerin käme daher auch bei gedachter Aufhebung des Spruchpunktes I. des angefochtenen Bescheides keine wasserrechtliche Grundsatzbewilligung für die ARA X und Y zu.Wie bereits dargestellt, hat die Beschwerdeführerin ihren Aufschiebungsantrag jedoch nicht auf Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides bezogen. Im Umfang dieses Spruchteiles hätte die aufschiebende Wirkung auch nicht zuerkannt werden können, weil dieser Teil des angefochtenen Bescheides keinem Vollzug zugänglich ist. Im Falle der Abweisung eines Ansuchens kommt nach ständiger Rechtsprechung die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nämlich schon begrifflich nicht in Betracht vergleiche etwa den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. September 2010, AW 2010/07/0044). Der Beschwerdeführerin käme daher auch bei gedachter Aufhebung des Spruchpunktes römisch eins. des angefochtenen Bescheides keine wasserrechtliche Grundsatzbewilligung für die ARA römisch zehn und Y zu.

Es kann dahinstehen, ob mit den - überwiegend auf Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides Bezug nehmenden, gleichzeitig jedoch auch das Interesse an einem rasch herzustellenden, im Sinne eines vorbeugenden Trinkwasserschutzes erforderlichen Zustand hervorhebenden - Ausführungen der belangten Behörde der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstehende zwingende öffentliche Interessen im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG ausreichend dargetan wurden. Die belangte Behörde selbst verwies in ihrem Schriftsatz auch auf die Möglichkeit, rechtzeitig einen Antrag auf Verlängerung der im Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides hinsichtlich der erteilten Grundsatzgenehmigung festgelegten Frist zur Vorlage verhandlungsreifer Detailprojekte zu stellen (vgl. § 112 Abs. 4 WRG 1959).Es kann dahinstehen, ob mit den - überwiegend auf Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides Bezug nehmenden, gleichzeitig jedoch auch das Interesse an einem rasch herzustellenden, im Sinne eines vorbeugenden Trinkwasserschutzes erforderlichen Zustand hervorhebenden - Ausführungen der belangten Behörde der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstehende zwingende öffentliche Interessen im Sinne des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG ausreichend dargetan wurden. Die belangte Behörde selbst verwies in ihrem Schriftsatz auch auf die Möglichkeit, rechtzeitig einen Antrag auf Verlängerung der im Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides hinsichtlich der erteilten Grundsatzgenehmigung festgelegten Frist zur Vorlage verhandlungsreifer Detailprojekte zu stellen vergleiche Paragraph 112, Absatz 4, WRG 1959).

Dem Aufschiebungsantrag konnte nämlich schon deshalb nicht stattgegeben werden, weil - wie auch die belangte Behörde zutreffend anmerkte - die Beschwerdeführerin mit ihrem Vorbringen zum Aufschiebungsantrag der Obliegenheit zur Konkretisierung des unverhältnismäßigen Nachteiles - sei dieser finanzieller oder sonstiger Art - im oben genannten Sinn nicht nachgekommen ist.

Wien, am 30. Oktober 2012

Schlagworte

Vollzug Darlegung der Gründe für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung Begründungspflicht Unverhältnismäßiger Nachteil

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:AW2012070054.A00

Im RIS seit

14.03.2013

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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