Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seine Richterin xxx über die Beschwerde des xxx, xxx, xxx gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 03.02.2020, Zahl: xxx, mit welchem die Parteistellung im wasserrechtlichen Verfahren des xxx zur Errichtung und zum Betrieb eines Kraftwerkes an der xxx abgewiesen wurde, zu Recht: I. römisch eins. Die Beschwerde wird als unbegründet a b g e w i e s e n , der Antrag auf einstweilige Verfügung als unzulässig z ... mehr lesen...