Entscheidungen zu § 102 Abs. 1b WRG 1959

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

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TE Lvwg Beschluss 2020/3/12 LVwG-AV-1338/001-2019

BESCHLUSS Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Franz Kramer über die Beschwerde der A AG, vertreten durch B, ***, ***, gegen den Bescheid der Landeshauptfrau von NÖ vom 08. Oktober 2019, Zl. ***, betreffend Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung, Einräumung von Zwangsrechten und wasserrechtliche Kollaudierung, beschlossen: I.   Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Gegen diesen Beschluss ist die ordentliche Revision an den Verwalt... mehr lesen...

Entscheidung | Lvwg Beschluss | 12.03.2020

RS Lvwg 2020/3/12 LVwG-AV-1338/001-2019

Rechtssatznummer 1 Entscheidungsdatum 12.03.2020 Norm: WRG 1959 §102 Abs1bWRG 1959 §107 Abs1WRG 1959 §121 Abs1AVG 1991 §42
Rechtssatz: Schon aus dem Wortlaut des Gesetzes, dass die Einwendungen (sofern sie nicht schriftlich spätestens am Verhandlungsvortag während der Amtsstunden bei der Behörde eingebracht werden) während der Verhandlung erhoben werden müssen, um tauglich zu sein, kommt deren Erhebung bei einer ... mehr lesen...

Rechtssatz | Lvwg | 12.03.2020

RS Lvwg 2020/3/12 LVwG-AV-1338/001-2019

Rechtssatznummer 2 Entscheidungsdatum 12.03.2020 Norm: WRG 1959 §102 Abs1bWRG 1959 §107 Abs1WRG 1959 §121 Abs1AVG 1991 §42
Rechtssatz: Dafür, dass die Wirkungen des § 42 AVG auch im Bewilligungsverfahren mit Einräumung von Zwangsrechten greifen, spricht zum einen der Gesetzeswortlaut. Es gibt keinen hinreichenden Grund zur Annahme, dass in Bezug auf Zwangsrechte eine planwidrige überschießende Regelung vorläge, d... mehr lesen...

Rechtssatz | Lvwg | 12.03.2020

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