RS Lvwg 2020/3/12 LVwG-AV-1338/001-2019

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.03.2020
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

12.03.2020

Norm

WRG 1959 §102 Abs1b
WRG 1959 §107 Abs1
WRG 1959 §121 Abs1
AVG 1991 §42

Rechtssatz

Dafür, dass die Wirkungen des § 42 AVG auch im Bewilligungsverfahren mit Einräumung von Zwangsrechten greifen, spricht zum einen der Gesetzeswortlaut. Es gibt keinen hinreichenden Grund zur Annahme, dass in Bezug auf Zwangsrechte eine planwidrige überschießende Regelung vorläge, die nach einer telelogischen Reduktion verlange. […] Zum anderen stellte die Erstreckung der Rechtskraftwirkungen eines Bescheides auch auf präkludierte Parteien in Wahrheit keinen Ausnahmefall dar. So muss ohne Zweifel auch ein Nachbar, der von Immissionen eines genehmigten Betriebes betroffen ist, die Genehmigung gegen sich gelten lassen, wenn ihm der Bescheid wegen Präklusion nicht zuzustellen war.

Schlagworte

Umweltrecht; Wasserrecht; wasserrechtliche Bewilligung; Zwangsrechte; Parteistellung; Präklusion;

Anmerkung

VwGH 09.09.2020, Ro 2020/07/0008-4, Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.1338.001.2019

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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