Gemäß § 61 Abs. 1a ist, wenn das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts mündlich verkündet wurde (§ 29 Abs. 2 VwGVG), ein Antrag auf Verfahrenshilfe nur nach einem Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch mindestens einen der hiezu Berechtigten zulässig. Ein Nachweis über einen rechtzeitigen Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG ist anzuschließen. Das anzufechtende Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes, Zl. I411 2140666-1/12E,... mehr lesen...
Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: VwGG §61 Abs1a;VwGVG 2014 §29 Abs2;VwGVG 2014 §29 Abs4; VwGG § 61 heute VwGG § 61 gültig ab 01.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017 VwGG § 61 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durc... mehr lesen...