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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §61 Abs1a;Rechtssatz
Wurde der Antrag auf Ausfertigung des anzufechtenden Erkenntnisses nicht rechtzeitig gestellt, ist er unzulässig. Dies führt gemäß § 61 Abs. 1a VwGG zur Unzulässigkeit des Antrages auf Gewährung der Verfahrenshilfe, weshalb dieser Antrag zurückweisen war.Wurde der Antrag auf Ausfertigung des anzufechtenden Erkenntnisses nicht rechtzeitig gestellt, ist er unzulässig. Dies führt gemäß Paragraph 61, Absatz eins a, VwGG zur Unzulässigkeit des Antrages auf Gewährung der Verfahrenshilfe, weshalb dieser Antrag zurückweisen war.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017190508.L01Im RIS seit
31.07.2018Zuletzt aktualisiert am
20.08.2018