Entscheidungen zu § 59 Abs. 3 VwGG

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RS UVS Vorarlberg 2006/01/25 2-005/05

Rechtssatz: Dem Kostenersatz der belangten Behörde konnte nicht Folge gegeben werden, weil § 79a Abs 4 und 5 AVG den Ersatz von verschiedenen Aufwendungen (Stempelgebühren, Fahrtkosten, Schriftsatzaufwand usw) vorsieht. Ein Kostenersatzantrag muss daher zumindest so genau gehalten sein, dass erkennbar wird, für welche Aufwendungen Kostenersatz begehrt wird, also zB für den Vorlageaufwand, den Verhandlungsaufwand oder Barauslagen. Ein "allgemeiner Kostenantrag" reicht nicht aus. Der § 59 Ab... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Vorarlberg | 25.01.2006

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