RS UVS Vorarlberg 2006/01/25 2-005/05

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Veröffentlicht am 25.01.2006
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Rechtssatz

Dem Kostenersatz der belangten Behörde konnte nicht Folge gegeben werden, weil § 79a Abs 4 und 5 AVG den Ersatz von verschiedenen Aufwendungen (Stempelgebühren, Fahrtkosten, Schriftsatzaufwand usw) vorsieht. Ein Kostenersatzantrag muss daher zumindest so genau gehalten sein, dass erkennbar wird, für welche Aufwendungen Kostenersatz begehrt wird, also zB für den Vorlageaufwand, den Verhandlungsaufwand oder Barauslagen. Ein "allgemeiner Kostenantrag" reicht nicht aus. Der § 59 Abs 3 VwGG sieht zwar im verwaltungsgerichtlichen Verfahren einen solchen "allgemeinen Kostenantrag" vor, in welchem Fall die pauschalierten Aufwandersätze und die tatsächlich geleisteten Stempelgebühren zuzusprechen sind. Dieser § 59 Abs 3 VwGG ist aber vom Verweis des § 79a Abs 7 AVG auf das VwGG nicht umfasst. Davon zu unterscheiden ist, dass hinsichtlich des Schriftsatz-, Verhandlungs- und Vorlageaufwandes es ausreicht, wenn diesbezüglich nur der ? ziffernmäßig nicht näher genannte ? Ersatz des Pauschbetrages begehrt wird, da die genannten Aufwände ohnedies durch Verordnung zu pauschalieren sind und stets nur der Pauschbetrag zuzusprechen ist (vgl Walter-Thienel, Die Verwaltungsverfahrensnovellen 1995, Seite 75f).

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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