Der Leiter der Einbringungsstelle beim Oberlandesgericht Wien wies mit Beschluss vom 13. Juni 1978 den Antrag der zahlungspflichtigen Beschwerdeführerin "auf Aufschiebung" der Einbringung des ihr mit Zahlungsauftrag des "Bezirksrichtes Innere Stadt-Wien" vom 13. Juli 1977 vorgeschriebenen Betrages von S 1.141,-- ab. Als Begründung: wurde angeführt, der Kostenbeamte des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien habe der zahlungspflichtigen Beschwerdeführerin mit Zahlungsauftrag vom 13. Juli 19... mehr lesen...