Begründung: I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang Mit Eingabe vom 03.03.2014 stellte der Antragsteller beim Verwaltungsgerichtshof einen Fristsetzungsantrag im Wesentlichen mit der
Begründung: , dass das Bundesverwaltungsgericht über seine Beschwerde vom 19.11.2012 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Salzburg, vom 02.11.2012, Zl. 11 11.109-BAS noch keine Entscheidung getroffen habe. Mit Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes vom 07.03.2014, Zl. Fr 2014/01/0... mehr lesen...