TE Bvwg Beschluss 2014/6/17 W116 1430739-1

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Veröffentlicht am 17.06.2014
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Entscheidungsdatum

17.06.2014

Norm

VwGG §25a Abs2
VwGG §30a Abs1
VwGG §30a Abs8
VwGG §30b
VwGG §38
  1. VwGG § 25a heute
  2. VwGG § 25a gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VwGG § 25a gültig von 01.01.2017 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 25a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  1. VwGG § 30a heute
  2. VwGG § 30a gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VwGG § 30a gültig von 01.07.2021 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGG § 30a gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  1. VwGG § 30a heute
  2. VwGG § 30a gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VwGG § 30a gültig von 01.07.2021 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGG § 30a gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  1. VwGG § 30b heute
  2. VwGG § 30b gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VwGG § 30b gültig von 01.07.2021 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGG § 30b gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  1. VwGG § 38 heute
  2. VwGG § 38 gültig ab 15.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2021
  3. VwGG § 38 gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 38 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 38 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 38 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Spruch

W116 1430739-1/ Z

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dragoni über den Vorlageantrag von XXXX vom 20.03.2014 betreffend den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.03.2014, Zl. W116 1430739-1/8Z, mit dem der Fristsetzungsantrag von XXXX gemäß § 30a Abs. 1 VwGG als unzulässig zurückgewiesen wurde, folgendenDas Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dragoni über den Vorlageantrag von römisch 40 vom 20.03.2014 betreffend den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.03.2014, Zl. W116 1430739-1/8Z, mit dem der Fristsetzungsantrag von römisch 40 gemäß Paragraph 30 a, Absatz eins, VwGG als unzulässig zurückgewiesen wurde, folgenden

BESCHLUSS

gefasst:

Der Vorlageantrag wird gemäß § 30b Abs. 3 VwGG als verspätet zurückgewiesen.Der Vorlageantrag wird gemäß Paragraph 30 b, Absatz 3, VwGG als verspätet zurückgewiesen.

Text

BEGRÜNDUNG

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

Mit Eingabe vom 03.03.2014 stellte der Antragsteller beim Verwaltungsgerichtshof einen Fristsetzungsantrag im Wesentlichen mit der Begründung, dass das Bundesverwaltungsgericht über seine Beschwerde vom 19.11.2012 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Salzburg, vom 02.11.2012, Zl. 11 11.109-BAS noch keine Entscheidung getroffen habe. Mit Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes vom 07.03.2014, Zl. Fr 2014/01/0009-2, wurde der Fristsetzungsantrag dem Bundesverwaltungsgericht zuständigkeitshalber übermittelt.

Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.03.2014, Zl. W116 1430739-1/8Z, wurde dieser Fristsetzungsantrag gemäß § 30a Abs. 1 und 8 iVm. § 38 VwGG als unzulässig zurückgewiesen. Der Beschluss wurde dem Antragsteller am 20.03.2014 nachweislich zugestellt.Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.03.2014, Zl. W116 1430739-1/8Z, wurde dieser Fristsetzungsantrag gemäß Paragraph 30 a, Absatz eins und 8 in Verbindung mit Paragraph 38, VwGG als unzulässig zurückgewiesen. Der Beschluss wurde dem Antragsteller am 20.03.2014 nachweislich zugestellt.

Mit Schriftsatz vom 20.03.2014 brachte der Antragsteller den gegenständlichen Vorlageantrag betreffend den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.03.2014 direkt beim Verwaltungsgerichtshof ein.

Mit Verfügung vom 05.05.2014, Zl. Fr 2014/01/0009-6, übermittelte der Verwaltungsgerichtshof diesen Vorlageantrag an das Bundesverwaltungsgericht, wo er am 08.05.2014 einlangte.

Mit Schriftsatz vom 09.05.2014 legte das Bundesverwaltungsgericht den Vorlageantrag und den Fristsetzungsantrag unter Anschluss der Akten des Verfahrens dem Verwaltungsgerichtshof vor, da es irrtümlich davon ausging, dass der Antragsteller den Vorlageantrag vom 20.03.2014 beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht hätte. Mit Verfügung vom 19.05.2014, Zl. Fr 2014/01/0009-9, übermittelte der Verwaltungsgerichtshof die vorgelegten Akten wieder an das Bundesverwaltungsgericht mit dem Hinweis, dass diesen nicht entnommen werden könne, dass der Antragsteller gemäß § 30b Abs. 1 VwGG tatsächlich einen Vorlageantrag beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht hätte.Mit Schriftsatz vom 09.05.2014 legte das Bundesverwaltungsgericht den Vorlageantrag und den Fristsetzungsantrag unter Anschluss der Akten des Verfahrens dem Verwaltungsgerichtshof vor, da es irrtümlich davon ausging, dass der Antragsteller den Vorlageantrag vom 20.03.2014 beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht hätte. Mit Verfügung vom 19.05.2014, Zl. Fr 2014/01/0009-9, übermittelte der Verwaltungsgerichtshof die vorgelegten Akten wieder an das Bundesverwaltungsgericht mit dem Hinweis, dass diesen nicht entnommen werden könne, dass der Antragsteller gemäß Paragraph 30 b, Absatz eins, VwGG tatsächlich einen Vorlageantrag beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht hätte.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Feststellungen (Sachverhalt):

Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.03.2014, Zl. W116 1430739-1/8Z, wurde der gegenständliche Fristsetzungsantrag vom 03.03.2014 gemäß § 30a Abs. 1 und 8 iVm. § 38 VwGG als unzulässig zurückgewiesen. Dieser Beschluss wurde dem Antragsteller am 20.03.2014 nachweislich zugestellt.Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.03.2014, Zl. W116 1430739-1/8Z, wurde der gegenständliche Fristsetzungsantrag vom 03.03.2014 gemäß Paragraph 30 a, Absatz eins und 8 in Verbindung mit Paragraph 38, VwGG als unzulässig zurückgewiesen. Dieser Beschluss wurde dem Antragsteller am 20.03.2014 nachweislich zugestellt.

Mit Schriftsatz vom 20.03.2014 brachte der Antragsteller dagegen einen Vorlageantrag direkt beim Verwaltungsgerichtshof ein, welcher ihn mit Verfügung vom 05.05.2014 an das Bundesverwaltungsgericht weiter leitete, wo er am 08.05.2014 einlangte. Beim Bundesverwaltungsgericht selbst brachte der Antragsteller keinen Vorlageantrag ein.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus der diesbezüglich eindeutigen Aktenlage. Den darin enthaltenen Unterlagen, Zustellnachweisen und Eingangstempeln ist unzweifelhaft zu entnehmen, wann dem Antragsteller der Zurückweisungsbeschluss des Bundesverwaltungsgerichtes zugestellt wurde, wann und wo er dagegen einen Vorlageantrag eingebracht hat und wann dieser an Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet wurde.

3. Rechtliche Beurteilung:

§ 30b Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idF. BGBl. I Nr. 33/2013 lautet:Paragraph 30 b, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, lautet:

"Vorlageantrag

(1) Soweit das Verwaltungsgericht die Revision bzw. den Fristsetzungsantrag als unzulässig zurückweist, kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses beim Verwaltungsgericht den Antrag stellen, dass die Revision bzw. der Fristsetzungsantrag dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).

(2) Das Verwaltungsgericht hat dem Verwaltungsgerichtshof den Vorlageantrag und die Revision bzw. den Fristsetzungsantrag unter Anschluss der Akten des Verfahrens vorzulegen.

(3) Verspätete und unzulässige Vorlageanträge sind vom Verwaltungsgericht mit Beschluss zurückzuweisen."

Gemäß § 62 Abs. 1 VwGG ist auf das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof das AVG anzuwenden, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist.Gemäß Paragraph 62, Absatz eins, VwGG ist auf das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof das AVG anzuwenden, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist.

Gemäß § 6 Abs. 1 AVG hat die Behörde ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen; langen bei ihr Anbringen ein, zu deren Behandlung sie nicht zuständig ist, so hat sie diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu verweisen.Gemäß Paragraph 6, Absatz eins, AVG hat die Behörde ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen; langen bei ihr Anbringen ein, zu deren Behandlung sie nicht zuständig ist, so hat sie diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu verweisen.

"Auf Gefahr des Einschreiters" bedeutet, dass derjenige, der sich mit seinem Anbringen an eine unzuständige Behörde wendet, die damit verbundenen rechtlichen Nachteile (zB. Fristversäumnis) unter allen Umständen, also selbst dann zu tragen hat, wenn das Anbringen nicht ohne unnötigen Aufschub weiter geleitet wird (VwGH 21.06.1999, 98/17/0348; 25.06.2001, 2001/07/0081; 13.10.2010, 2009/06/0181). Insbesondere wird dadurch der Fristenlauf weder gehemmt noch unterbrochen. Ein bei der unzuständigen Stelle eingebrachtes, fristgebundenes Anbringen ist daher nur dann nicht verspätet, wenn das Schriftstück noch innerhalb der Frist bei der zuständigen Behörde einlangt (vgl. VwSlg 6999 A/1966) oder im Sinne des § 33 Abs. 3 AVG einem Zustelldienst zur Übermittlung an die Behörde übertragen wird. (siehe dazu Hengstschläger/Leeb, Kommentar zum AVG, 1. Teilband, Zweite Ausgabe, Rz 10ff)"Auf Gefahr des Einschreiters" bedeutet, dass derjenige, der sich mit seinem Anbringen an eine unzuständige Behörde wendet, die damit verbundenen rechtlichen Nachteile (zB. Fristversäumnis) unter allen Umständen, also selbst dann zu tragen hat, wenn das Anbringen nicht ohne unnötigen Aufschub weiter geleitet wird (VwGH 21.06.1999, 98/17/0348; 25.06.2001, 2001/07/0081; 13.10.2010, 2009/06/0181). Insbesondere wird dadurch der Fristenlauf weder gehemmt noch unterbrochen. Ein bei der unzuständigen Stelle eingebrachtes, fristgebundenes Anbringen ist daher nur dann nicht verspätet, wenn das Schriftstück noch innerhalb der Frist bei der zuständigen Behörde einlangt vergleiche VwSlg 6999 A/1966) oder im Sinne des Paragraph 33, Absatz 3, AVG einem Zustelldienst zur Übermittlung an die Behörde übertragen wird. (siehe dazu Hengstschläger/Leeb, Kommentar zum AVG, 1. Teilband, Zweite Ausgabe, Rz 10ff)

Im konkreten Fall wurde der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts, mit dem der gegenständliche Fristsetzungsantrag zurückgewiesen wurde, dem Antragsteller nachweislich am 20.03.2014 zugestellt. Gemäß § 30b Abs. 1 VwGG wäre ein Vorlageantrag binnen zwei Wochen beim Bundesverwaltungsgericht einzubringen gewesen, worauf in der Rechtsmittelbelehrung des Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts auch ausdrücklich hingewiesen wurde. Konkret endete im gegenständlichen Fall die Einbringungsfrist für einen Vorlageantrag mit Ablauf des 03.04.2014.Im konkreten Fall wurde der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts, mit dem der gegenständliche Fristsetzungsantrag zurückgewiesen wurde, dem Antragsteller nachweislich am 20.03.2014 zugestellt. Gemäß Paragraph 30 b, Absatz eins, VwGG wäre ein Vorlageantrag binnen zwei Wochen beim Bundesverwaltungsgericht einzubringen gewesen, worauf in der Rechtsmittelbelehrung des Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts auch ausdrücklich hingewiesen wurde. Konkret endete im gegenständlichen Fall die Einbringungsfrist für einen Vorlageantrag mit Ablauf des 03.04.2014.

Der Antragsteller hat innerhalb dieser Frist keinen Vorlageantrag beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht, sondern diesen entgegen § 30b Abs. 1 VwGG direkt an den Verwaltungsgerichtshof übermittelt. Dieser hat den Antrag zwar an das für das Vorverfahren zuständige Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet, jedoch erfolgte dies entsprechend den obigen Ausführungen zu § 6 AVG auf "Gefahr des Antragstellers". Da der Vorlageantrag schließlich erst am 08.05.2014 und damit nach Ablauf der zweiwöchigen Frist beim Bundesverwaltungsgericht einlangte, war dieser gemäß § 30b Abs. 3 VwGG vom Bundesverwaltungsgericht als verspätet zurückzuweisen.Der Antragsteller hat innerhalb dieser Frist keinen Vorlageantrag beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht, sondern diesen entgegen Paragraph 30 b, Absatz eins, VwGG direkt an den Verwaltungsgerichtshof übermittelt. Dieser hat den Antrag zwar an das für das Vorverfahren zuständige Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet, jedoch erfolgte dies entsprechend den obigen Ausführungen zu Paragraph 6, AVG auf "Gefahr des Antragstellers". Da der Vorlageantrag schließlich erst am 08.05.2014 und damit nach Ablauf der zweiwöchigen Frist beim Bundesverwaltungsgericht einlangte, war dieser gemäß Paragraph 30 b, Absatz 3, VwGG vom Bundesverwaltungsgericht als verspätet zurückzuweisen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Fristversäumung, Vorlageantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2014:W116.1430739.1.01

Zuletzt aktualisiert am

11.07.2014
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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