Entscheidungsgründe: 1. Verfahrensgang: 1.1. Der Beschwerdeführer steht als Verwaltungsbeamter des Bundesverwaltungsgerichtes in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Planstelle als Referent befindet sich XXXX 1.2. Der Beschwerdeführer war vom XXXX 2020 bis XXXX 2020 wegen Krankenstand vom Dienst gerechtfertigt abwesend. Vom XXXX 2020 bis zum XXXX 2020 befand sich der Beschwerdeführer wegen der Corona-Pandemie im „Homeoffice“. 1.3. Aufgrun... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang uns Sachverhalt: 1. Mit Bescheid vom 2.11.2018, LSA730-848/03-18, gab die Austro Control Österreichische Gesellschaft für Zivilluftfahrt mbH dem Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung des Betriebes eines unbemannten Luftfahrzeuges der Klasse 1 gemäß § 24f Luftfahrtgesetz (LFG), BGBl. Nr. 253/1957 idF BGBl. I Nr. 108/2013, für Film- und Fotoaufnahmen sowie Vermessungsflüge im dicht besiedelten Gebiet im gesamten Bundesgebiet unter Vorschreibung n... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und versieht als Professorin in der Verwendungsgruppe L1 Dienst an der "Höheren Bundeslehranstalt für wirtschaftliche Berufe", in XXXX . Die Beschwerdeführerin steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und versieht als Professorin in der Verwendungsgruppe L1 Dienst an der "Höheren Bundeslehranstalt für wirtscha... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit dem bekämpften Bescheid widerrief die Austro Control GmbH (die belangte Behörde) gemäß § 68 Abs. 6 AVG iVm Anhang VI (Teil-ARA) ARA.GEN.355 (b) (1) und ARA.FCL.250 (a) Abs. 3 der VO (EU) Nr. 1178/2011 idF der VO(EU) Nr. 2016/539 den Eintrag der Berechtigung für die Sprachkompetenz gemäß Level 6 in der Lizenz des Beschwerdeführers mit der Nummer XXXX (Spruchpunkt I.). In Spruchpunkt II. dieses Bescheide... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang Im Zuge der Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid des Fernmeldebüros für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 18.04.2016, GZ BMVIT-631.590/0012-III/FBW/2016, betreffend Widerruf einer Bewilligung nach dem Amateurfunkgesetz (diese Beschwerde erledigte das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom ..., GZ W219 2127818-1) brachte der Einschreiter vor, er sei nicht in der Lage, die Kosten der Führung des Verfa... mehr lesen...