Norm: VersVG §95 VersVG § 95 heute VersVG § 95 gültig ab 06.04.1959
Rechtssatz:
Ein Umkehrschluß aus § 95 VersVG läßt erkennen, daß der Gesetzgeber diese Regelung für die anderen Teile der Sachversicherung nicht treffen wollte. Ein Umkehrschluß aus Paragraph 95, VersVG läßt erkennen,... mehr lesen...