RS OGH 1985/5/30 7Ob20/85

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Veröffentlicht am 30.05.1985
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Rechtssatz

Ein Umkehrschluß aus § 95 VersVG läßt erkennen, daß der Gesetzgeber diese Regelung für die anderen Teile der Sachversicherung nicht treffen wollte.Ein Umkehrschluß aus Paragraph 95, VersVG läßt erkennen, daß der Gesetzgeber diese Regelung für die anderen Teile der Sachversicherung nicht treffen wollte.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0080951

Dokumentnummer

JJR_19850530_OGH0002_0070OB00020_8500000_006
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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