Norm: UGB §352 VersVG §11 Abs1 VersVG §94 UGB § 352 gültig von 01.01.2007 bis 15.03.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 50/2013 UGB § 352 gültig von 01.08.2002 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2002 UGB § 352 gültig von 01.03.1939 bis 31.07.2002 ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Am 13.8.1994 ist das Wohn- und Gasthaus "H***** abgebrannt. Zu Gunsten des Brandobjektes hatte der Kläger bei der beklagten Partei eine Gebäudebündelversicherung abgeschlossen. Die beklagte Partei hat auf Grund dieser Versicherung folgende Zahlungen geleistet: Gebäudezeitwertentschädigung S 1,996.706,-- (bezahlt am 8.6.1995) Gebäuderestentschädigung S 2,559.815,-- (bezahlt am 17.11.1998) Abbruchskosten ... mehr lesen...
Norm: VersVG §94 VersVG § 94 heute VersVG § 94 gültig ab 06.04.1959
Rechtssatz: Die Verzinsung nach § 94 VersVG gilt für die gesamte Feuerversicherung; daher auch für die Neuwertversicherung, auch bei Wiederbeschaffungsklauseln. Die Verzinsung nach Paragraph 94, VersVG gilt für die ges... mehr lesen...