Entscheidungsgründe: Am 13.8.1994 ist das Wohn- und Gasthaus "H***** abgebrannt. Zu Gunsten des Brandobjektes hatte der Kläger bei der beklagten Partei eine Gebäudebündelversicherung abgeschlossen. Die beklagte Partei hat auf Grund dieser Versicherung folgende Zahlungen geleistet: Gebäudezeitwertentschädigung S 1,996.706,-- (bezahlt am 8.6.1995) Gebäuderestentschädigung S 2,559.815,-- (bezahlt am 17.11.1998) Abbruchskosten ... mehr lesen...
                    
                    Norm:        VersVG §94                               
Rechtssatz:          Die Verzinsung nach § 94 VersVG gilt für die gesamte Feuerversicherung; daher auch für die Neuwertversicherung, auch bei Wiederbeschaffungsklauseln.                     Entscheidungstexte                                  4 R 112/99y       Entscheidungstext  OLG Innsbruck  11.06.1999  4 R 112/99y                                                 European Case Law Identifier (ECLI)       ECLI:AT:OLG0819:1999:RI0000082  ...                    mehr lesen...