RS OGH 2015/4/23 7Ob202/12z, 7Ob139/13m, 1Ob53/15y

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Veröffentlicht am 23.04.2015
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Rechtssatz

Die gesetzlichen Zinsen nach § 352 UGB stehen erst ab der „Verzögerung der Zahlung von Geldforderungen“ zu, was deren Fälligkeit voraussetzt. Ab der Fälligkeit (§ 11 Abs 1 VersVG iVm Art 11 ABS 2008) ist der Zinsenanspruch nach § 94 VersVG subsidiär zu § 352 UGB. Vor Fälligkeit der Entschädigungsleistung aus der Feuerversicherung besteht aber  allein der Anspruch auf Zinsen in Höhe von 4 % per anno nach § 94 Abs 1 VersVG.Die gesetzlichen Zinsen nach Paragraph 352, UGB stehen erst ab der „Verzögerung der Zahlung von Geldforderungen“ zu, was deren Fälligkeit voraussetzt. Ab der Fälligkeit (Paragraph 11, Absatz eins, VersVG in Verbindung mit Artikel 11, ABS 2008) ist der Zinsenanspruch nach Paragraph 94, VersVG subsidiär zu Paragraph 352, UGB. Vor Fälligkeit der Entschädigungsleistung aus der Feuerversicherung besteht aber  allein der Anspruch auf Zinsen in Höhe von 4 % per anno nach Paragraph 94, Absatz eins, VersVG.

Entscheidungstexte

  • RS0128573">7 Ob 202/12z
    Entscheidungstext OGH 19.12.2012 7 Ob 202/12z
    Veröff: SZ 2012/145
  • RS0128573">7 Ob 139/13m
    Entscheidungstext OGH 04.09.2013 7 Ob 139/13m
    Vgl auch
  • RS0128573">1 Ob 53/15y
    Entscheidungstext OGH 23.04.2015 1 Ob 53/15y
    Vgl auch; Beisatz: Dass für den vorliegenden Fall eine Spezialnorm existierte, die ? wie etwa § 354 Abs 2 UGB oder § 94 Abs 1 VersVG ? den Beginn des Zinsenlaufs schon vor dem Eintritt der Fälligkeit anordnen würde, wird hier nicht behauptet. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0128573

Im RIS seit

28.03.2013

Zuletzt aktualisiert am

31.07.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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