RS OGH 2015/4/23 7Ob202/12z, 7Ob139/13m, 1Ob53/15y

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Veröffentlicht am 23.04.2015
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Rechtssatz

Die gesetzlichen Zinsen nach § 352 UGB stehen erst ab der „Verzögerung der Zahlung von Geldforderungen“ zu, was deren Fälligkeit voraussetzt. Ab der Fälligkeit (§ 11 Abs 1 VersVG iVm Art 11 ABS 2008) ist der Zinsenanspruch nach § 94 VersVG subsidiär zu § 352 UGB. Vor Fälligkeit der Entschädigungsleistung aus der Feuerversicherung besteht aber  allein der Anspruch auf Zinsen in Höhe von 4 % per anno nach § 94 Abs 1 VersVG.Die gesetzlichen Zinsen nach Paragraph 352, UGB stehen erst ab der „Verzögerung der Zahlung von Geldforderungen“ zu, was deren Fälligkeit voraussetzt. Ab der Fälligkeit (Paragraph 11, Absatz eins, VersVG in Verbindung mit Artikel 11, ABS 2008) ist der Zinsenanspruch nach Paragraph 94, VersVG subsidiär zu Paragraph 352, UGB. Vor Fälligkeit der Entschädigungsleistung aus der Feuerversicherung besteht aber  allein der Anspruch auf Zinsen in Höhe von 4 % per anno nach Paragraph 94, Absatz eins, VersVG.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0128573

Im RIS seit

28.03.2013

Zuletzt aktualisiert am

31.07.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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