Norm
UGB §352Rechtssatz
Die gesetzlichen Zinsen nach § 352 UGB stehen erst ab der „Verzögerung der Zahlung von Geldforderungen“ zu, was deren Fälligkeit voraussetzt. Ab der Fälligkeit (§ 11 Abs 1 VersVG iVm Art 11 ABS 2008) ist der Zinsenanspruch nach § 94 VersVG subsidiär zu § 352 UGB. Vor Fälligkeit der Entschädigungsleistung aus der Feuerversicherung besteht aber allein der Anspruch auf Zinsen in Höhe von 4 % per anno nach § 94 Abs 1 VersVG.Die gesetzlichen Zinsen nach Paragraph 352, UGB stehen erst ab der „Verzögerung der Zahlung von Geldforderungen“ zu, was deren Fälligkeit voraussetzt. Ab der Fälligkeit (Paragraph 11, Absatz eins, VersVG in Verbindung mit Artikel 11, ABS 2008) ist der Zinsenanspruch nach Paragraph 94, VersVG subsidiär zu Paragraph 352, UGB. Vor Fälligkeit der Entschädigungsleistung aus der Feuerversicherung besteht aber allein der Anspruch auf Zinsen in Höhe von 4 % per anno nach Paragraph 94, Absatz eins, VersVG.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0128573Im RIS seit
28.03.2013Zuletzt aktualisiert am
31.07.2015