Norm: VersVG §80 Abs2
Rechtssatz: Mit den Worten "wen es angeht" wird nicht ein objektives (weiteres) Interesse (losgelöst vom Interessenträger), sondern ein Interesse mit unklarem oder wechselndem Träger versichert. Dabei ist eine Einigung über die Art des Interesses nötig, damit der Träger im Versicherungsfall bestimmt werden kann; in der Sachversicherung drückt die Klausel daher nur aus, daß damit das Interesse des jeweiligen Eigentümers (od... mehr lesen...