RS OGH 1993/5/26 7Ob8/93, 7Ob161/97w

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Veröffentlicht am 26.05.1993
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Norm

VersVG §80 Abs2

Rechtssatz

Mit den Worten "wen es angeht" wird nicht ein objektives (weiteres) Interesse (losgelöst vom Interessenträger), sondern ein Interesse mit unklarem oder wechselndem Träger versichert. Dabei ist eine Einigung über die Art des Interesses nötig, damit der Träger im Versicherungsfall bestimmt werden kann; in der Sachversicherung drückt die Klausel daher nur aus, daß damit das Interesse des jeweiligen Eigentümers (oder Forderungsberechtigten an einer Sache) versichert wird. Der Einschluß eines fremden Sachersatzinteresses in eine auf Rechnung des jeweiligen Eigentümers der Sache genommene Versicherung wird damit aber nicht ausgedrückt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0080899

Dokumentnummer

JJR_19930526_OGH0002_0070OB00008_9300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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