Norm: VersVG §5 Abs2
Rechtssatz: § 5 Abs 2 VersVG gilt auch für Folgepolizzen (hier ungerechtfertigte Prämienanhebung wegen angeblicher Vorschäden). Entscheidungstexte 7 Ob 191/03v Entscheidungstext OGH 10.09.2003 7 Ob 191/03v European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118105 Dokumentnummer ... mehr lesen...
Norm: VersVG §5 Abs2VersVG §5 Abs3
Rechtssatz: Zum Schutz des Versicherungsnehmers ist die Genehmigung(sfiktion) nur dann anzunehmen, wenn der Versicherer bei Aushändigung des Versicherungsscheines auf die abweichende Rechtsfolge und das Widerspruchsrecht hingewiesen hat (erste Voraussetzung); dieser Hinweis hat entweder durch besondere schriftliche Mitteilung oder durch einen auffälligen Vermerk im Versicherungsschein, der aus dem übrigen Inha... mehr lesen...
Norm: VersVG idF BGBl 1994/509 §5b Abs2
Rechtssatz: Es ist ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal von § 5b Abs 2 VersVG, dass der Versicherer überhaupt die Möglichkeit hatte, seiner Verpflichtung nach Abs 1 leg cit nachzukommen. Besorgt sich der Versicherungsnehmer zB ein Antragsformular des Versicherers in Eigenregie oder formuliert er seinen Antrag selbst und wird sein Antrag ohne Zutun eines Agenten des Versicherers ausgefüllt und dann an den Ve... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Seit dem Jahre 1974 besteht zwischen den Streitteilen eine landwirtschaftliche Bündelversicherung, die unter anderem eine Haftpflichtversicherung enthält. Für diese Haftpflichtversicherung gelten die Allgemeinen Haftpflichtversicherungsbedingungen (AHVB 1963) und die ergänzenden Haftpflichtversicherungsbedingungen (EHVB 1963). Nach Art 5 III Z 5 der AHVB 1963 sind Schäden an Fluren und Kulturen, verursacht durch Weidevieh vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.... mehr lesen...
Norm: ABGB §869VersVG §5 Abs1VersVG §5 Abs2
Rechtssatz: Aus § 5 Abs. 2 VersVG ergibt sich allein noch nicht, daß die vom Versicherungsantrag abweichende mündliche Ergänzung Vertragsinhalt geworden ist. Hiezu bedarf es vielmehr der Fiktion des § 5 Abs. 3 VersVG, nach der trotz des sich aus § 5 Abs. 2 VersVG ergebenden Dissenses der Inhalt des Versicherungsantrages, also einschließlich der mündlichen Ergänzung, als vereinbart anzusehen ist, wenn ... mehr lesen...