RS OGH 2018/7/4 7Ob69/01z, 7Ob31/03i, 7Ob191/03v, 7Ob114/18t

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Veröffentlicht am 27.04.2001
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Rechtssatz

Zum Schutz des Versicherungsnehmers ist die Genehmigung(sfiktion) nur dann anzunehmen, wenn der Versicherer bei Aushändigung des Versicherungsscheines auf die abweichende Rechtsfolge und das Widerspruchsrecht hingewiesen hat (erste Voraussetzung); dieser Hinweis hat entweder durch besondere schriftliche Mitteilung oder durch einen auffälligen Vermerk im Versicherungsschein, der aus dem übrigen Inhalt hervorzuheben ist, zu geschehen (zweite Voraussetzung); ferner ist auf die Abweichungen aufmerksam zu machen (dritte Voraussetzung).

Bei den im § 5 VersVG aufgelisteten drei Voraussetzungen handelt es sich um kumulative. Selbst wenn der einen oder anderen entsprochen wird, jedoch nicht alle zusammen erfüllt sind, kann es nicht zur Genehmigungsfiktion durch den Versicherungsnehmer nach dieser Gesetzesstelle kommen.Bei den im Paragraph 5, VersVG aufgelisteten drei Voraussetzungen handelt es sich um kumulative. Selbst wenn der einen oder anderen entsprochen wird, jedoch nicht alle zusammen erfüllt sind, kann es nicht zur Genehmigungsfiktion durch den Versicherungsnehmer nach dieser Gesetzesstelle kommen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115115

Im RIS seit

27.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

21.11.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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