RS OGH 2001/4/27 7Ob69/01z, 7Ob31/03i, 7Ob191/03v, 7Ob114/18t

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.04.2001
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Norm

VersVG §5 Abs2
VersVG §5 Abs3

Rechtssatz

Zum Schutz des Versicherungsnehmers ist die Genehmigung(sfiktion) nur dann anzunehmen, wenn der Versicherer bei Aushändigung des Versicherungsscheines auf die abweichende Rechtsfolge und das Widerspruchsrecht hingewiesen hat (erste Voraussetzung); dieser Hinweis hat entweder durch besondere schriftliche Mitteilung oder durch einen auffälligen Vermerk im Versicherungsschein, der aus dem übrigen Inhalt hervorzuheben ist, zu geschehen (zweite Voraussetzung); ferner ist auf die Abweichungen aufmerksam zu machen (dritte Voraussetzung).

Bei den im § 5 VersVG aufgelisteten drei Voraussetzungen handelt es sich um kumulative. Selbst wenn der einen oder anderen entsprochen wird, jedoch nicht alle zusammen erfüllt sind, kann es nicht zur Genehmigungsfiktion durch den Versicherungsnehmer nach dieser Gesetzesstelle kommen.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 69/01z
    Entscheidungstext OGH 27.04.2001 7 Ob 69/01z
    Veröff: SZ 74/83
  • 7 Ob 31/03i
    Entscheidungstext OGH 19.03.2003 7 Ob 31/03i
    Auch; nur: Bei den im § 5 VersVG aufgelisteten drei Voraussetzungen handelt es sich um kumulative. (T1)
  • 7 Ob 191/03v
    Entscheidungstext OGH 10.09.2003 7 Ob 191/03v
    Auch; nur T1; Beisatz: Dann, wenn der Versicherer auch nur einer dieser Anforderungen nicht oder teilweise nicht entsprochen hat, ist die Abweichung (hier: Umstufung) für den Versicherten unverbindlich. (T2)
  • 7 Ob 114/18t
    Entscheidungstext OGH 04.07.2018 7 Ob 114/18t

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115115

Im RIS seit

27.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

21.11.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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