Norm: VersVG §43VersVG §43aVersVG §44VersVG §45VersVG §46VersVG §47
Rechtssatz: Die §§ 43 ff VersVG sind auf (bloße) Angestellte des Versicherers nur dann analog anzuwenden, wenn diese mit Zustimmung oder allenfalls Duldung des Versicherers nach außen wie ein Vertreter auftreten. Entscheidungstexte 7 Ob 97/01t Entscheidungstext OGH 17.05.2001 7 Ob 97/01t ... mehr lesen...