Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schaumüller, Dr. Hoch, Dr. Kalivoda und Mag. Dr. Wurdinger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A***** R*****, vertreten durch Dr. Wolfgang Leitner, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei F***** AG, *****, vertreten durch Schönherr Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 51.7... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schaumüller, Dr. Hoch, Dr. Kalivoda und Dr. Roch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei V***** P*****, vertreten durch Vogl Rechtsanwalt GmbH in Feldkirch, gegen die beklagte Partei W***** Versicherungs AG, *****, vertreten durch Raits Bleiziffer Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, wegen 14.000 EUR sA und... mehr lesen...
Begründung: Zu 1.): Die Änderung der Bezeichnung der Nebenintervenientin gründet sich auf § 235 Abs 5 ZPO und das offene Firmenbuch (FN 235080g). Zu 2.): Die Klägerin betreibt mehrere Pelzgeschäfte, die bei der G***** AG (Vorversicherer) unter anderem gegen Einbruchsdiebstahl versichert waren. Wegen mehrerer Schadensfälle wurde der Versicherungsvertrag vom Vorversicherer gekündigt. Dessen Mitarbeiterin Doris F***** erbot sich, der Klägerin einen anderen Versicherer zu vermitteln. ... mehr lesen...
Norm: VersVG §43VersVG §43aVersVG §44VersVG §45VersVG §46VersVG §47
Rechtssatz: Die §§ 43 ff VersVG sind auf (bloße) Angestellte des Versicherers nur dann analog anzuwenden, wenn diese mit Zustimmung oder allenfalls Duldung des Versicherers nach außen wie ein Vertreter auftreten. Entscheidungstexte 7 Ob 97/01t Entscheidungstext OGH 17.05.2001 7 Ob 97/01t ... mehr lesen...
Norm: MaklerG §26VersVG §38 Abs2VersVG §43VersVG §43a
Rechtssatz: Der Versicherungsmakler im Sinne der §§ 26 ff MaklerG ist zwar regelmäßig ein Doppelmakler (vgl § 27 MaklerG) wird aber trotzdem als Hilfsperson des Versicherungsnehmers dessen Sphäre zugerechnet und hat primär als "Bundesgenosse" des Versicherten dessen Interessen zu wahren. Davon zu unterscheiden ist der Versicherungsagent im Sinne des § 43 VersVG, der vom Versicherer ständig b... mehr lesen...