Norm: VersVG §43 Abs1VersVG §43 Abs2 Z1VersVG §43 Abs2 Z2VersVG §45
Rechtssatz: Ein Versicherungsagent ist nach den gesetzlichen Bestimmungen zur Zurückweisung einer (unzulässigen) Kündigung des Versicherungsnehmers nicht befugt. Der Versicherungsagent (ebenso ein Versicherungsangestellter) bedarf zur verbindlichen Abgabe einer solchen Erklärung einer vom Versicherer erteilten besonderen Vollmacht. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: VersVG §43 Abs1VersVG §43 Abs2 Z1VersVG §43 Abs2 Z2VersVG §45
Rechtssatz: Ein Versicherungsagent ist nach den gesetzlichen Bestimmungen zur Zurückweisung einer (unzulässigen) Kündigung des Versicherungsnehmers nicht befugt. Der Versicherungsagent (ebenso ein Versicherungsangestellter) bedarf zur verbindlichen Abgabe einer solchen Erklärung einer vom Versicherer erteilten besonderen Vollmacht. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: VersVG §43 Abs1VersVG §43 Abs2 Z1VersVG §43 Abs2 Z2VersVG §45
Rechtssatz: Ein Versicherungsagent ist nach den gesetzlichen Bestimmungen zur Zurückweisung einer (unzulässigen) Kündigung des Versicherungsnehmers nicht befugt. Der Versicherungsagent (ebenso ein Versicherungsangestellter) bedarf zur verbindlichen Abgabe einer solchen Erklärung einer vom Versicherer erteilten besonderen Vollmacht. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger wollte bei der Beklagten für sich und seine Ehegattin Janina P*** eine Lebens-, Unfall- und Krankenversicherung abschließen. Er unterfertigte daher am 1. August 1986 einen diesbezüglichen Antrag an die Beklagte, wobei eine Bindungsfrist von 3 Monaten festgesetzt wurde. Nach Art. 16 II 1 der dem in Aussicht genommenen Vertrag unter anderem zugrundeliegenden Allgemeinen Bedingungen für die Unfallversicherung (AUVB 1982) beginnt der Versicherungsschutz... mehr lesen...