Entscheidungsgründe: Zu 1.): Die Änderung der Parteibezeichnung der Klägerin gründet sich auf § 235 Abs 5 ZPO und das offene Firmenbuch (FN 32002m). Zu 1.): Die Änderung der Parteibezeichnung der Klägerin gründet sich auf Paragraph 235, Absatz 5, ZPO und das offene Firmenbuch (FN 32002m). Zu 2.): Die Beklagte war im Juli 2003 Leasingnehmerin eines von ihr bei der Klägerin haftpflicht- und kaskoversicherten Kraftfahrzeugs. Am 9. 7. 2003 verursachte ein berechtigter Lenker mit dem... mehr lesen...