Begründung: Die Kläger sind je zur Hälfte Eigentümer eines Hauses in G*****, das sie am 12. 9. 2008 gekauft haben. Die Verkäufer hatten für das Haus bei der Beklagten eine Sachversicherung abgeschlossen, die auch Leitungswasserschäden umfasste. Dem Versicherungsvertrag wurden die Allgemeinen Bedingungen für die Versicherung von Betrieben, Fassung 2005 für den Betriebsinhalt (ABVB 2005/I) zugrundegelegt. Deren Art 11 „Obliegenheiten des Versicherungsnehmers im Schadenfall“ lautet aus... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schaumüller, Dr. Hoch, Dr. Kalivoda und Mag. Dr. Wurdinger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A***** R*****, vertreten durch Dr. Wolfgang Leitner, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei F***** AG, *****, vertreten durch Schönherr Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 51.7... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schaumüller, Dr. Hoch, Dr. Kalivoda und Dr. Roch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei V***** P*****, vertreten durch Vogl Rechtsanwalt GmbH in Feldkirch, gegen die beklagte Partei W***** Versicherungs AG, *****, vertreten durch Raits Bleiziffer Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, wegen 14.000 EUR sA und... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Klägerin und ihr - zwischenzeit verstorbener - Ehegatte Daniel K***** schlossen 1999 bei der M***** Versicherungs AG je einen Lebensversicherungsvertrag ab. Die Versicherungssummen betrugen 14.534,57 EUR und 109.009,25 EUR, bezugsberechtigt waren im Erlebensfall jeweils die Versicherungsnehmer und im Ablebensfall der überlebende Ehegatte. Die beiden Versicherungsverträge waren zur Besicherung gewährter Kredite an eine Bank verpfändet. Im Oktober 2003 stell... mehr lesen...
Begründung: Zu 1.): Die Berichtigung der Parteibezeichnung der Beklagten gründet sich auf § 235 Abs 5 ZPO und das offene Firmenbuch (FN *****). Zu 2.): Die Klägerin stellte am 18. 1. 2007 beim Büro der E***** Aktiengesellschaft (im Folgenden E*****) in H***** den Antrag auf Abschluss eines Lebensversicherungsvertrags bei der Beklagten. Diese hat mit der selbständigen und gewerblich befugten Versicherungsmaklerin E***** mit Sitz in G***** am 28. 12. 2000/28. 5. 2001 eine Rahmenprov... mehr lesen...
Begründung: Zu 1.): Die Änderung der Bezeichnung der Nebenintervenientin gründet sich auf § 235 Abs 5 ZPO und das offene Firmenbuch (FN 235080g). Zu 2.): Die Klägerin betreibt mehrere Pelzgeschäfte, die bei der G***** AG (Vorversicherer) unter anderem gegen Einbruchsdiebstahl versichert waren. Wegen mehrerer Schadensfälle wurde der Versicherungsvertrag vom Vorversicherer gekündigt. Dessen Mitarbeiterin Doris F***** erbot sich, der Klägerin einen anderen Versicherer zu vermitteln. ... mehr lesen...
Begründung: Zwischen den Parteien bestand eine Gewerbe-Standard-Versicherung unter anderem hinsichtlich des Fitnessstudios des Klägers in I*****. Gedeckt waren auch Leitungswasserschäden. Es gelten die Allgemeinen Bedingungen für Versicherungen gegen Leitungswasserschäden (AWB). Art 7 lautet: „Obliegenheit des Versicherungsnehmers im Schadenfall 1. Der Versicherungsnehmer hat im Falle eines Schadens folgende Obliegenheiten: a) Er hat nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderun... mehr lesen...
Norm: MaklerG §26VersVG §38 Abs2VersVG §43VersVG §43a
Rechtssatz: Der Versicherungsmakler im Sinne der §§ 26 ff MaklerG ist zwar regelmäßig ein Doppelmakler (vgl § 27 MaklerG) wird aber trotzdem als Hilfsperson des Versicherungsnehmers dessen Sphäre zugerechnet und hat primär als "Bundesgenosse" des Versicherten dessen Interessen zu wahren. Davon zu unterscheiden ist der Versicherungsagent im Sinne des § 43 VersVG, der vom Versicherer ständig b... mehr lesen...
Norm: VersVG §38 Abs2
Rechtssatz: Nach § 38 Abs 2 VersVG ist der Versicherer dann leistungsfrei, wenn 14 Tage nach der Aufforderung zur Prämienzahlung die erste Prämie zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalles noch nicht gezahlt ist, es sei denn den Versicherten trifft an der nicht rechtzeitigen Zahlung kein Verschulden. Letzteres hat der Versicherungsnehmer zu beweisen. Es ist daher erforderlich, dass die Polizze und die Aufforderung zur ... mehr lesen...
Norm: ZPO §503 Z4 E4c3VersVG §38VersVG §38 Abs2
Rechtssatz: Der Versicherer hat die Voraussetzungen des Erlöschens der vorläufigen Deckung als anspruchsvernichtenden Umstand zu beweisen, wozu als erstes die unveränderte Annahme des Versicherungsantrages, die in der Zusendung der Polizze zum Ausdruck kommt, gehört. Zweifel über den Zeitpunkt der Zustellung oder überhaupt der Zustellung der Versicherungspolizze und der Vorschreibung der ersten Pr... mehr lesen...
Norm: VersVG §38 Abs2
Rechtssatz: Die Prämie ist gezahlt, wenn sie der Versicherungsnehmer mittels des ihm vom Versicherer übermittelten Bankenerlagscheins beim Postamt einzahlt, unter der Voraussetzung der späteren Gutschrift auf dem Konto des Versicherers. Der Versicherer ist daher nicht leistungsfrei, wenn der Versicherungsfall nach der Einzahlung aber noch vor der Gutschrift eintritt. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger hatte bei der beklagten Partei einen Antrag auf Abschluß einer Fahrzeugversicherung für seinen PKW VW Golf gestellt. Die Versicherungspolizze, der ein Zahlschein (Bankenerlagschein) für die Erstprämie angeschlossen war, wurde am 20. Jänner 1988 dem Kläger im Postweg übermittelt und langte bei ihm zwischen dem 25. und 28. Jänner 1988 ein. Am 19. Februar 1988 gegen 9,30 Uhr zahlte der Kläger beim Postamt seines Wohnsitzes unter Verwendung des von der ... mehr lesen...