RS OGH 1993/10/13 7Ob13/93, 7Ob5/96, 7Ob314/99y, 7Ob105/03x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.10.1993
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Norm

ZPO §503 Z4 E4c3
VersVG §38
VersVG §38 Abs2

Rechtssatz

Der Versicherer hat die Voraussetzungen des Erlöschens der vorläufigen Deckung als anspruchsvernichtenden Umstand zu beweisen, wozu als erstes die unveränderte Annahme des Versicherungsantrages, die in der Zusendung der Polizze zum Ausdruck kommt, gehört. Zweifel über den Zeitpunkt der Zustellung oder überhaupt der Zustellung der Versicherungspolizze und der Vorschreibung der ersten Prämie gehen zu seinen Lasten.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 13/93
    Entscheidungstext OGH 13.10.1993 7 Ob 13/93
    Veröff: VersR 1994,839 = VersRdSch 1994,126
  • 7 Ob 5/96
    Entscheidungstext OGH 21.02.1996 7 Ob 5/96
    nur: Zweifel über den Zeitpunkt der Zustellung oder überhaupt der Zustellung der Versicherungspolizze und der Vorschreibung der ersten Prämie gehen zu seinen Lasten. (T1) Beisatz: Der Nachweis der Absendung einer nicht eingeschrieben zur Post gegebenen Sendung reicht dafür nicht aus. (T2)
  • 7 Ob 314/99y
    Entscheidungstext OGH 29.05.2000 7 Ob 314/99y
    Auch
  • 7 Ob 105/03x
    Entscheidungstext OGH 28.05.2003 7 Ob 105/03x
    nur: Der Versicherer hat die Voraussetzungen des Erlöschens der vorläufigen Deckung als anspruchsvernichtenden Umstand zu beweisen, wozu als erstes die unveränderte Annahme des Versicherungsantrages, die in der Zusendung der Polizze zum Ausdruck kommt, gehört. (T3); Beisatz: Es ist Sache des Versicherers, den Zustand vorläufiger Deckung auf eindeutige Art zu beenden, etwa durch Zusendung der Polizze an den Versicherungsnehmer. (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0043388

Dokumentnummer

JJR_19931013_OGH0002_0070OB00013_9300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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