Norm: VersVG §178f Abs3 VersVG § 178f heute VersVG § 178f gültig ab 01.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 509/1994
Rechtssatz: Die Klausel „Im Falle eines Widerspruchs wird die Versicherung mit höchstens gleichbleibender Prämie und angemessen geänderten Leistungen (Ersatztarif) fort... mehr lesen...