RS OGH 2015/12/16 7Ob206/15t

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Veröffentlicht am 16.12.2015
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Norm

VersVG §178f Abs3
  1. VersVG § 178f heute
  2. VersVG § 178f gültig ab 01.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 509/1994

Rechtssatz

Die Klausel „Im Falle eines Widerspruchs wird die Versicherung mit höchstens gleichbleibender Prämie und angemessen geänderten Leistungen (Ersatztarif) fortgeführt, und der Versicherer späterhin nicht mehr verpflichtet, eine Anpassung der Versicherungsleistungen durchzuführen.“ verstößt gegen die zugunsten des Versicherungsnehmers zwingende Bestimmung des § 178f Abs 3 VersVG.Die Klausel „Im Falle eines Widerspruchs wird die Versicherung mit höchstens gleichbleibender Prämie und angemessen geänderten Leistungen (Ersatztarif) fortgeführt, und der Versicherer späterhin nicht mehr verpflichtet, eine Anpassung der Versicherungsleistungen durchzuführen.“ verstößt gegen die zugunsten des Versicherungsnehmers zwingende Bestimmung des Paragraph 178 f, Absatz 3, VersVG.

Entscheidungstexte

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    Entscheidungstext OGH 16.12.2015 7 Ob 206/15t

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0130652

Im RIS seit

29.04.2016

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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