Norm
VersVG §178f Abs3Rechtssatz
Die Klausel „Im Falle eines Widerspruchs wird die Versicherung mit höchstens gleichbleibender Prämie und angemessen geänderten Leistungen (Ersatztarif) fortgeführt, und der Versicherer späterhin nicht mehr verpflichtet, eine Anpassung der Versicherungsleistungen durchzuführen.“ verstößt gegen die zugunsten des Versicherungsnehmers zwingende Bestimmung des § 178f Abs 3 VersVG.Die Klausel „Im Falle eines Widerspruchs wird die Versicherung mit höchstens gleichbleibender Prämie und angemessen geänderten Leistungen (Ersatztarif) fortgeführt, und der Versicherer späterhin nicht mehr verpflichtet, eine Anpassung der Versicherungsleistungen durchzuführen.“ verstößt gegen die zugunsten des Versicherungsnehmers zwingende Bestimmung des Paragraph 178 f, Absatz 3, VersVG.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0130652Im RIS seit
29.04.2016Zuletzt aktualisiert am
29.04.2016