Norm: VersVG §177 Abs1VersVG §177 Abs3
Rechtssatz: Der Eintritt in den Versicherungsvertrag ist bei Konkurs des Versicherungsnehmers innerhalb eines Monats nach Konkurseröffnung vorzunehmen, wobei die Zustimmung durch den Versicherungsnehmer selbst und nicht vom Masseverwalter auszuüben ist. Entscheidungstexte 7 Ob 44/00x Entscheidungstext OGH 27.09.2000 7 Ob 44/00x Veröff: ... mehr lesen...