Norm: VersVG §166 Abs1
Rechtssatz: Der Widerruf der Bezugsberechtigung ist zwischen dem Versicherungsnehmer und der Klägerin mit Abschluss des Aufteilungsvergleichs wirksam vereinbart worden. Entscheidungstexte 7 Ob 52/20b Entscheidungstext OGH 16.09.2020 7 Ob 52/20b Beisatz: Lehnt der Versicherer nach der Verständigung vom Widerruf der Bezugsberechtigung Zahlung ab, dann ist im Fall ... mehr lesen...