RS OGH 2020/9/16 7Ob52/20b

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Veröffentlicht am 16.09.2020
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Norm

VersVG §166 Abs1

Rechtssatz

Der Widerruf der Bezugsberechtigung ist zwischen dem Versicherungsnehmer und der Klägerin mit Abschluss des Aufteilungsvergleichs wirksam vereinbart worden.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 52/20b
    Entscheidungstext OGH 16.09.2020 7 Ob 52/20b
    Beisatz: Lehnt der Versicherer nach der Verständigung vom Widerruf der Bezugsberechtigung Zahlung ab, dann ist im Fall der Leistungsklage des angeblich Bezugsberechtigten dessen materielle Berechtigung zu prüfen, ohne, dass es auf die formal vertragskonforme Verständigung von der Bezugsrechtsänderung ankäme. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2020:RS0133320

Im RIS seit

09.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

09.12.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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