Norm: AUVB 1999/SS 11 Art18VersVG §16 Abs1VersVG §16 Abs3
Rechtssatz: Nicht ausdrücklich nachgefragte Umstände sind nicht schon wegen ihrer objektiven Gefahrenerheblichkeit mitzuteilen, sondern nur dann, wenn sich eine Frage konkludent auch auf sie bezieht, oder wenn ihre Mitteilung als selbstverständlich erscheint. Daher weder eine Verletzung der Anzeigepflicht noch ein grob fahrlässiges Unterlassen einer solchen Anzeige iSd § 16 Abs 3 VersVG ... mehr lesen...
Norm: ABU 1996 Art9VersVG §16 Abs1VersVG §16 Abs3
Rechtssatz: Die Frage nach erheblichen Gesundheitsstörungen ist als hinreichend genau (Umschreibung im Sinn des § 16 Abs 3 VersVG) anzusehen. An einer genauen Umschreibung der erfragten Umstände fehlt es erst dann, wenn die Frage so weit gefasst ist, dass sie vom Versicherungsnehmer nicht mehr sinnvoll auf einzeln aufzuführende Umstände bezogen werden kann. Entscheidungstexte... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger hat mit der beklagten Partei eine Unfallversicherung abgeschlossen, der die Allgemeinen Bedingung für die Unfallversicherung (AUVB 1965) zugrundeliegen. Nach dessen Art 8 ist bei dauernder Invalidität aus der hiefür versicherten Summe die dem Grade der Invalidität entsprechende Versicherungsleistung zu erbringen. Taggeld wird im Falle einer dauernden oder vorübergehenden Invalidität, im Rahmen des hiefür versicherten Betrages, abgestuft nach dem Grade... mehr lesen...
Norm: VersVG §16 Abs1AVB Krankenhaus
Rechtssatz: Die vorvertragliche Anzeigepflicht ist "bei Schließung des Vertrages" zu erfüllen, dh vom Beginn der Vertragsverhandlungen bis zum formellen Versicherungsbeginn, das ist der Zugang der Annahme des Antrages. Infolgedessen muß der Versicherungsnehmer noch alle gefahrenerheblichen Umstände anzeigen, von denen er erst nach Antragstellung Kenntnis erlangt oder die erst nach diesem Zeitpunkt eintreten.... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger hat mit Versicherungsbeginn vom 1. März 1980 bei der Beklagten am 26. Februar 1980 eine Krankenversicherung mit einem Krankenhaustaggeld in der Höhe von S 500,-- abgeschlossen. Der Versicherung lagen die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Krankenhaustagegeldtarife (AVB) in der damaligen Geltung zugrunde. § 9 dieser Versicherungsbedingungen lautete: "Rücktritt, Anfechtung und fristlose Kündigung. 1. Hat der Versicherungsnehmer oder eine versi... mehr lesen...
Die Klägerin begehrt Zahlung der Versicherungssumme aus der am 7. November 1977 beantragten und von der Beklagten am 2. Jänner 1978 angenommenen Lebensversicherung ihres Ehegatten Helmut W, der am 17. Juli 1978 an einem Sarkom verstarb. Die Beklagte bestreitet den Anspruch mit dem Hinweis auf den am 12. September 1978 wegen Verletzung der Anzeigepflicht erklärten Rücktritt vom Vertrag. Der Erstrichter gab dem Klagebegehren statt. Er stellte über den eingangs wiedergegebenen Sachve... mehr lesen...